Rn 19
§ 20 I 3 erklärt § 18 für entspr anwendbar. Daraus folgt, dass bei geringen Ausgleichswerten auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen werden können. Der jeweilige Ausgleichswert ist mit der nach § 18 III maßgeblichen Bagatellgrenze zu vergleichen. Daher ist der Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit ihrem – ggf um einen öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gekürzten – Wert, aber vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen (iSd I 2) zum Vergleich heranzuziehen (Celle FamRZ 11, 728, 730). Entspr anwendbar ist auch § 18 I. Danach kommt ein Ausschluss des Ausgleichs in Betracht, wenn beide Ehegatten gleichartige Anrechte schuldrechtlich auszugleichen haben. Im schuldrechtlichen Ausgleich ist lediglich die Höhe der laufenden Versorgung von Bedeutung, das Leistungsspektrum, die Dynamik und andere wertbestimmende Faktoren spielen dagegen keine Rolle mehr. Daher ist die Gleichartigkeit der Versorgungen im Regelfall zu bejahen (Zweibr FamRZ 13, 304, 305). Offen bleibt nach der gesetzlichen Regelung, auf welchen Stichtag der Vergleich des Ausgleichswerts und der Bagatellgrenze zu beziehen ist. Im Wertausgleich bei der Scheidung ist das das Ende der Ehezeit als der nach § 5 II 1 maßgebende Bewertungsstichtag. Im schuldrechtlichen VA wäre eine Rückbeziehung des Ausgleichswerts auf das Ende der Ehezeit jedoch oft nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Sie ist auch sachlich nicht geboten. Denn § 5 IV 2 schreibt eine Aktualisierung des Ehezeitanteils und damit auch des Ausgleichswerts auf den Zeitpunkt des Beginns der Ausgleichsrente vor (s Rn 12). Daraus folgt, dass die nach § 18 III maßgebende Geringfügigkeitsgrenze auf den gleichen Zeitpunkt zu beziehen, also zu aktualisieren ist (Celle aaO; Zweibr aaO). Wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist zu prüfen, ob der Ausgleich gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist. Das ist insb dann der Fall, wenn der Ausgleichsberechtigte zur Sicherung seines angemessenen Unterhaltsbedarfs auch auf eine geringe Ausgleichsrente angewiesen ist oder wenn er einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, der durch die Ausgleichsrente verringert würde oder ganz entfiele, denn die schuldrechtliche Ausgleichsrente bietet dem Ausgleichsberechtigten – insb, wenn eine spätere Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25, 26 in Betracht kommt – eine bessere soziale Sicherung als ein Unterhaltsanspruch.