Rn 1

Ausgangspunkt für die Feststellung der Abfindungshöhe ist gem I der Ausgleichswert des noch ausgleichenden Anrechts, der zum Ehezeitende als Kapitalwert oder korrespondierender Kapitalwert nach § 47 bestanden hat. Zu ermitteln ist der Zeitwert. Wird die Abfindung nicht zeitnah zu dem Ehezeitende geltend gemacht, ist der weitere Wertzuwachs durch Aufzinsung zu berücksichtigen. Wird eine schuldrechtliche Rente bereits gezahlt, ist der Wert um den Wert der bezogenen Rente zu vermindern. Nach I S 2 werden Anrechte mit einem geringen Wert nach Maßgabe v § 18 nicht abgefunden.

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