Gesetzestext

 

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 4 regelt materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Beteiligten in Bezug auf die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte.

 

Rn 2

Die in § 4 geregelten zivilrechtlichen Auskunftsansprüche haben während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens kaum praktische Bedeutung, weil das Gericht gem § 26 FamFG vAw zu ermitteln hat (BGH FamRZ 82, 471, 473; 96, 481) und die Beteiligten gem § 220 FamFG ihm gegenüber verfahrensrechtlich zur Auskunft verpflichtet sind. Von praktischer Relevanz sind die materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche jedoch etwa zur Vorbereitung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach den §§ 6–8 VersAusglG und zur Klärung des Sachverhalts vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, zB zur Feststellung, ob ein noch schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht vorhanden ist und die zur Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erforderlichen Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 20 II erfüllt sind oder ob sich der Ausgleichswert eines im Wertausgleich bei der Scheidung oder im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach früherem Recht ausgeglichenes Anrecht wesentlich verändert hat und deshalb ein Abänderungsverfahren eröffnet ist (§ 51 I, II VersAusglG, § 225 III FamFG, § 227 I iVm § 48 I FamFG).

B. Auskunftsverpflichtete.

I. Ehegatte, Hinterbliebene, Erben (Abs 1).

 

Rn 3

§ 4 I verpflichtet die Ehegatten und – für den Fall, dass einer von ihnen verstorben ist – Hinterbliebene oder Erben, die gem § § 219 IV FamFG am Verfahren zu beteiligen sind, zur Erteilung der ›für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte‹. Auskunft kann auch schon vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder eines isolierten Verfahrens über den Versorgungsausgleich verlangt werden. In diesem Fall muss anstelle des Endes der Ehezeit ein anderer, möglichst aktueller Bewertungsstichtag benannt werden. Weil die Auskunftspflicht – ähnlich wie im Unterhaltsrecht – lediglich die Durchsetzung des Hauptanspruchs unterstützen soll, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich durch (wirksamen) Ehevertrag ausgeschlossen worden ist (BGH FamRZ 81, 533 [BGH 04.03.1981 - IVb ZB 662/80]) oder wenn bereits rkr über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist (BGH FamRZ 82, 687), es sei denn, dass ein Abänderungsverfahren vorbereitet werden soll und ein Abänderungsantrag nicht (zB weil er sich im Fall des § 225 FamFG auf andere als in § 32 genannte Anrechte bezieht) von vornherein aussichtslos ist. Das mögliche Vorliegen von Härtegründen iSd § 27 schließt dagegen einen Auskunftsanspruch nicht aus. Das Gleiche gilt, wenn über die Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gestritten wird (Kobl FamRZ 04, 1217). Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist lediglich ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist bereits dann zu bejahen, wenn die Auskunft zur Wahrnehmung der Rechte im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich benötigt wird. IdR reicht es aus, dass das Vorhandensein von auszugleichenden Anrechten des anderen Ehegatten iSd § 2 zu vermuten ist (Frankf FamRZ 23, 41).

II. Versorgungsträger (Abs 2).

 

Rn 4

Gem II haben Ehegatten (bzw ihre Hinterbliebenen oder Erben) hilfsw Auskunftsansprüche gegenüber den Versorgungsträgern des anderen Ehegatten (bzw dessen Hinterbliebenen oder Erben). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Versorgungsträgers ist, dass die erforderliche Auskunft von dem anderen Ehegatten (bzw von dessen Hinterbliebenen oder Erben) nicht zu erhalten ist. Der Auskunftsanspruch ist auch dann subsidiär, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen den Versorgungsträger selbst (zB nach § 25) dient (BGH FamRZ 17, 1210 Rz 13 ff). Die auskunftsberechtigte Person muss idR erfolglos versucht haben, die Auskunft von der vorrangig auskunftspflichtigen Person zu erlangen (offengelassen von BGH FamRZ 17, 1210 Rz 12). Dieses erfolglose Bemühen muss dem Versorgungsträger auch – zumindest auf Verlangen – nachgewiesen werden (BTDrs 16/10144, 48). Es empfiehlt sich daher, ein Mahnschreiben an die auskunftspflichtige Person gegen Zustellungsnachweis zu versenden und dem Versorgungsträger das Mahnschreiben und den Zustellungsnachweis vorzulegen.

C. Auskunftsansprüche von Versorgungsträgern (Abs 3).

 

Rn 5

Die Versorgungsträger können nach III bei berechtigtem Interesse Auskunft von den Eheleuten, den Hinterbliebenen, den Erben oder den anderen Versorgungst...

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