Rn 4g

Beamte und Richter auf Probe erwerben eine Aussicht auf Versorgung, die schon als Anrecht iSv § 44 I Nr 1 zu behandeln und entspr zu bewerten ist, denn es ist bei normalem Verlauf nach Ablauf der Probezeit von max 5 Jahren mit dem Einmünden des Dienstverhältnisses in das versorgungsrechtlich gesicherte Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu rechnen (BGH FamRZ 82, 362, 364). Nur wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits feststeht, dass die betreffende Person nicht in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit übernommen wird, ist das Anrecht nicht nach § 44 I Nr 1, sondern mit dem Wert der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten. Kommt es erst nach der Entscheidung zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Probe, kann dem in einem späteren Abänderungsverfahren Rechnung getragen werden.

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