Rn 33

Grds hat der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Ihm kommen aber häufig Beweiserleichterungen zugute: Wichtig sind im Deliktsrecht der Anscheinsbeweis sowie die freie Beweiswürdigung nach §§ 287 ff ZPO. Teilweise wird der Kausalitätsbeweis durch Vermutungen erleichtert. Sofern die Rechtswidrigkeit indiziert ist (§ 823 Rn 11 u 13), trifft den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Bei der Haftung für vermutetes Verschulden wird die Beweislast im Hinblick auf das Verschulden umgekehrt.

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