Rn 59

Nach § 26 IV reicht es, dass der Verw, der sein Amt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müsste, zB nach § 29 GBO iRv § 12 I (dazu § 12 Rn 11), 1. die Niederschrift vorlegt, in die der Bestellungsbeschl iSv § 24 VI 1 aufgenommen ist und 2. die nach § 24 VI 2 geleisteten Unterschriften nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt sind; dazu muss der Notar nicht auf der Versammlung anwesend sein. Es genügt, wenn die Unterzeichner die Niederschrift (oder die Niederschriften; KG ZWE 18, 264) später in Anwesenheit des Notars unterzeichnen oder ihre bereits geleisteten Unterschriften auf dem mitgebrachten Original nochmals als ihre eigenen Unterschriften anerkennen (vgl § 40 I BeurkG).

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