Rn 15

Nach § 45 S 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Versäumung beider Fristen des § 44 S 1 möglich (BGH ZMR 10, 126). Eine Wiedereinsetzung ist ferner in die Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung eines (weiteren) Anfechtungsgrundes möglich (str). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, dh ab Kenntnis bzw Kennenmüssen der Nichtrechtzeitigkeit der Anfechtung (BGH NJW-RR 05, 76, 77 [BGH 13.07.2004 - XI ZB 33/03]). Maßgeblich ist § 234 I 1 ZPO (str). Der Antragsteller muss die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen, darlegen und glaubhaft machen. In der verspäteten Einreichung einer Anfechtungsklage kann ggf ein Wiedereinsetzungsantrag erblickt werden (BGH NJW-RR 93, 1091, 1092; Hamm ZMR 99, 199, 200).

 

Rn 16

Bsp für Wiedereinsetzungsgründe: Unrichtige Auskünfte des Verw (BayObLG ZMR 01, 292, 293), fehlende Kenntnis von einem Beschl (BayObLGZ 98, 145, 151; LG Berlin ZMR 01, 738). Ein WEigtümer, der trotz ordnungsmäßiger Einladung an einer Versammlung nicht teilgenommen hat, muss sich rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist – ggf nach § 24 VI, VII – danach erkundigen, welche Beschl gefasst worden sind (Hamm ZMR 99, 199, 200; KG ZMR 97, 254, 256). Ist die Niederschrift nicht versandt worden, rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung (LG Frankfurt aM ZMR 21, 760). Wird die Klage versehentlich gegen die WEigtümer erhoben, kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei keine Wiedereinsetzung in Betracht. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls anders zu beurteilen sein (BGH v 13.1.23 – V ZR 43/22 Rz 30).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?