Musterschreiben: Räumungsklage wegen sonstiger Pflichtverletzung
Amtsgericht Düsseldorf
Werdener Straße 1
40227 Düsseldorf
der Frau Martina May, Mohrenstraße 9, 40589 Düsseldorf
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Klein, Königsallee 240, 40215 Düsseldorf
gegen
- Frau Michaela Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
- Herrn Herbert Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
– Beklagte –
wegen Räumung und Herausgabe von Wohnraum
vorläufiger Gegenstandswert: 6.720,00 EUR
Hiermit zeige ich unter Vorlage beigefügter Originalvollmacht die Vertretung der Klägerin an. Die Originalvollmacht ist der den Beklagten zuzustellenden Abschrift dieser Klage angeheftet. Eine Kopie ist für das Gericht beigefügt.
Namens und in Vollmacht der Klägerin b e a n t r a g e ich,
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die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene, im ersten Obergeschoss des Hauses Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC nebst zugehörigem und mit der Nr. 4 an der Tür gekennzeichneten Kellerraum im Kellergeschoss zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
die Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
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I.
Die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Räumlichkeiten wurden von den Beklagten mit Mietvertrag vom 14. Februar 2017 zum 1. April 2017 angemietet.
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Beweis: Mietvertrag als Kopie in – Anlage K 1 – |
Eigentümerin der Liegenschaft "Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf" und entsprechend Vermieterin der hier streitgegenständlichen Wohnung ist die Klägerin.
Das Mietverhältnis musste wegen erheblicher Pflichtverletzungen der Beklagten und erheblicher Störung des Hausfriedens mit Schreiben vom 13. Juni 2017 außerordentlich fristlos gekündigt werden. Hilfsweise wurde den Beklagten die ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB wurde widersprochen. Den Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2017 gewährt.
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Beweis: Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2017 als Kopie in – Anlage K 2 – |
Das Kündigungsschreiben wurde am Nachmittag des 13. Juni 2017 im Beisein von Frau Rosemarie Moll in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen.
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Beweis: Zeugnis der Rosemarie Moll, Ziegelstraße 35, 40446 Düsseldorf |
II.
Die Kündigung erfolgte aus den im Kündigungsschreiben aufgeführten Gründen. Diese sind für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausreichend. Die Beklagten haben schuldhaft in solchem Maße ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt, dass der Klägerin und auch den übrigen Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, so dass bereits die fristlose Kündigung gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB begründet ist; auf jeden Fall aber die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung. Im Einzelnen:
1.
Seit Beginn des Mietverhältnisses kam es zu wiederholten nächtlichen Lärmbelästigungen durch die Beklagten. Folgende Lärmbelästigungen waren zu beklagen:
- Am 4. April 2017 drang aus der Wohnung der Beklagten in der Zeit von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr überlaute Musik in das Treppenhaus.
- Am 7. April 2017 drang aus der Wohnung der Beklagten in der Zeit von 1.00 Uhr bis 3.00 Uhr lautstarkes Gegröle in das Treppenhaus.
- Am 10. April 2017 drang aus der Wohnung der Beklagten in der Zeit von 1.30 Uhr bis 2.00 Uhr lautstarke Schreierei in das Treppenhaus.
2.
Wegen dieser Vorfälle wurden die Beklagten mit Schreiben vom 15. April 2017 abgemahnt.
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Beweis: Abmahnung vom 15. April 2017 als Kopie in – Anlage K 3 – |
Die Abmahnung wurde am Nachmittag des 15. April 2017 im Beisein der Zeugin Moll in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen.
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Beweis: Zeugnis der Rosemarie Moll, b. b. |
- Bereits am 20. April 2017 kam es in den Nachtstunden gegen 0.30 Uhr bis 1.30 Uhr erneut zu lautstarkem Gebrüll in der Wohnung.
- Da sich die Beklagten vom 25. April bis 10. Mai 2017 in Urlaub befanden, kam es am 12. Mai 2017 zwischen 23.00 Uhr und 2.00 Uhr wiederum zu lautstarkem Gegröle und überlauter Musik.
- Am 18. Mai 2017 kam es in den Nachtstunden zu erheblicher Lärmstörung infolge wiederholten Zuschlagens von Zimmertüren und auch der Wohnungseingangstür der Beklagten.
Diese erneuten Vorfälle wurden zum Anlass einer weiteren Abmahnung genommen. Jedenfalls wurden die Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2017 erneut abgemahnt.
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Beweis: Abmahnung vom 20. Mai 2017 als Kopie in – Anlage K 4 – |
Die Abmahnung wurde am Nachmittag des 20. Mai 2017 wiederum im Beisein der Zeugin Moll in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen.
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Beweis: Zeugnis der Rosemarie Moll, b. b. |
- Am 25. Mai 2017 grölten Besucher der Beklagten gegen 2.00 Uhr nachts ca. 20 Minuten lang im Treppenhaus herum.
- Am 30. Mai 2017 d...