Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Das Vorliegen einer Behinderung ist dabei nicht Anspruchsvoraussetzung. Dies ist insbesondere von Bedeutung für Wohnungseigentümer, die die Gestattung einer Rampe nicht wegen einer Behinderung begehren, sondern der Bauwillige diese für einen Kinderwagen nutzen will.

Begehrt nun ein Wohnungseigentümer einen barrierefreien Zugang zur Wohnanlage, hat er hierauf zwar einen Anspruch, allerdings entscheiden die Wohnungseigentümer über das "Wie" der Baumaßnahme im Rahmen billigen Ermessens. Statt der Errichtung einer Rampe kann durchaus auch die Gestattung zur Errichtung etwa einer Hebebühne in Betracht kommen. Denn der Anspruch besteht nur auf eine angemessene bauliche Veränderung. Hier kommt es auf die Maßgaben des konkreten Einzelfalls an. Keinesfalls aber können die Wohnungseigentümer ihr Ermessen derart fehlerhaft ausüben, dem Wohnungseigentümer besonders kostenintensive Vorgaben zu machen, die unangemessen sind.

 
Hinweis

Beschlussersetzungsklage

Da Anspruch auf eine bauliche Maßnahme gerichtet auf Schaffung eines barrierefreien Zugangs zur Wohnanlage besteht, kann der bauwillige Wohnungseigentümer im Fall mehrheitlicher Ablehnung des entsprechenden Beschlussantrags eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben. Jedenfalls bezüglich des "Ob" der Maßnahme ist das Ermessen der Wohnungseigentümer regelmäßig auf Null reduziert. Bezüglich des "Wie" der Maßnahme und ihrer Angemessenheit übt das Gericht dann das Ermessen der Wohnungseigentümer aus.

Die Wohnungseigentümer können im Übrigen entscheiden, ob die Rampe durch den bauwilligen Wohnungseigentümer auf dessen Kosten oder durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers errichtet wird. In beiden Fällen sind die übrigen Wohnungseigentümer nicht zur Nutzung der Rampe berechtigt. Die Kosten der Unterhaltung der Rampe trägt dieser Wohnungseigentümer allein.

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