Leitsatz
Legen die Mietvertragsparteien einen vom Mieter unstreitig geschuldeten Mietrückstand im Wege eines deklaratorischen Anerkenntnisses verbindlich fest, so gilt für die anerkannten Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
(Leitsatz der Redaktion)
Normenkette
BGB § 195
Kommentar
Der Vermieter von Gewerberäumen hatte gegen seinen Mieter einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 15.007,46 EUR. Der Mieter war außerstande, den Rückstand in einer Summe zu begleichen; allerdings war er zu Ratenzahlungen bereit. Am 30.7.2002 schlossen die Parteien eine als "Teilzahlungsvergleich" überschriebene Vereinbarung. Danach erteilte der Mieter ein Anerkenntnis über 15.007,46 EUR. Der Vermieter bewilligte dem Mieter die Tilgung der Rückstände in monatlichen Raten von 651 EUR, beginnend ab 15.9.2002.
Mit Ausnahme einer Zahlung im November 2002 gingen keine weiteren Zahlungen beim Vermieter ein. Der Vermieter unternahm zunächst nichts. Erst im Jahr 2007 hat der Vermieter die rückständigen Mieten gerichtlich geltend gemacht. Der Mieter hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Diese Verjährungsfrist gilt auch für rückständige Mieten. Danach begann die Verjährungsfrist Ende 2002; sie endete am 31.12.2005.
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren "rechtskräftig festgestellte Ansprüche" in 30 Jahren. Vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform war diese Rechtsfolge in § 218 Abs. 1 BGB a. F. geregelt. Hierzu hat der BGH die Ansicht vertreten, dass für ein in einem Vergleich vereinbartes deklaratorisches Anerkenntnis die lange Verjährungsfrist gilt, wenn der Vergleich dazu bestimmt ist, "in seinen Rechtswirkungen ein rechtskräftiges Feststellungsurteil i. S. d. § 218 Abs. 1 BGB zu ersetzen" (BGH, Urteil v. 6.3.1990, VI ZR 44/89, NJW-RR 1990 S. 664).
Dies führt zu der Frage, ob der im Entscheidungsfall vereinbarte "Teilzahlungsvergleich" nach seinem Sinn und Zweck ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzen sollte. Das Gericht unterscheidet: Betrifft das Anerkenntnis eine streitige Forderung, so liegt es nahe, dass durch den Vertrag eine gerichtliche Geltendmachung erspart werden sollte; in diesem Fall gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Ist eine Forderung dagegen – wie im Entscheidungsfall – unstreitig und besteht der Zweck des Vertrags allein in der Gewährung eines Zahlungsaufschubs, ist die dreijährige Frist maßgeblich.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 01.07.2009, 12 U 87/09, GE 2009 S. 1315