Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 473/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Mit der am 1.9.2008 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Erstbeklagten als ehemaligen Untermieter und den Zweitbeklagten als Bürgen auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 6.000 EUR in Anspruch.

Unter dem 30.7.2002 schlossen die Klägerin als Gläubiger und der Erstbeklagte als Schuldner eine mit "Teilzahlungsvergleich" überschriebene Vereinbarung, in welcher es u.a. heißt:

"Der Schuldner erkennt unwiderruflich dem Rechtsgrund und der Höhe nach an, der Gläubigerin aus dem Untermietvertrag ... insgesamt 15.007,46 EUR ... zu schulden".

Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners wurde ferner eine Ratenzahlungsvereinbarung (monatlich 651 EUR ab 15.9.2002), eine Zinsvereinbarung sowie eine Verfallklausel (bei Verzug der Ratenzahlung länger als 7 Tage tritt sofortige Fälligkeit des gesamten Restbetrages ein) aufgenommen.

Der Erstbeklagte leistete keine Zahlungen.

Unter dem 12.3.2003 erklärte der Zweitbeklagte ggü. der Klägerin schriftlich: "... übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Tilgung des Tzvgl. mit Ihnen und Herrn Mehmet Simsek ... vom 30.7.2002. An diese Bürgschaft halte ich mich gebunden, solange ich oder ein von mir benannter Dritter (z.B. Göktürspor e.V.) den obigen Gewerberaum nutzten ...". Nachdem der Zweitbeklagte bereits am 15.11.2002 auf die Schuld des Erstbeklagten 1.400 EUR gezahlt hatte, erfolgten keine weiteren Zahlungen. Die Mahnung des Erstbeklagten vom 2.1.2007 blieb fruchtlos.

Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen, der Zweitbeklagte zusätzlich auf den Eintritt der vereinbarten Bedingung für den Wegfall seiner Verpflichtung.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Erstbeklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Ablaufs der 3-jährigen Verjährungsfrist der Klageforderung am 31.12.2005 zu, auf welches sich auch der Zweitbeklagte sowohl als etwaiger Bürge als auch als etwaiger Mitschuldner berufen könne. Außerdem sei die Bedingung für den Wegfall der Verpflichtung des Zweitbeklagten eingetreten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht - in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB - von einer 30-jährigen Verjährungsfrist auszugehen, weil der Teilzahlungsvergleich nicht einem rechtskräftig festgestellten Anspruch gleichstehe.

Auch die weiteren Argumente der Klägerin (u.a. Einredeverzicht, Treuwidrigkeit) seien nicht schlüssig.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und macht geltend: Die Abweisung der Klage beruhe auf Rechtsverletzungen; denn es könne der Argumentation des LG zur Länge der Verjährungsfrist, zum verneinten Verzicht auf die Einrede der Verjährung, zur verneinten Treuwidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten sowie zum Eintritt der Bedingung zu Gunsten des Zweitbeklagten nicht gefolgt werden.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1.

a) Verjährung

Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Klageforderung mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), so dass sich der Erstbeklagte nach § 214 Abs. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auf die Verjährung des Anspruchs der Klägerin nicht die 30-jährige Frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 angewandt werden, die nach dem Gesetz für "rechtskräftig festgestellte Ansprüche" gilt.

Zwar hat die Klägerin schon erstinstanzlich auf Entscheidungen des BGH (NJW 1985, 792 und NJW 2002, 1791) hingewiesen, mit denen sich auch das LG auseinandergesetzt hat.

Nach dieser Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH ist die für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren unter Umständen in Einzelfällen auch auf Forderungen aus Anerkenntnissen oder Vergleichen anwendbar; stets muss jedoch das abgegebene Anerkenntnis oder der abgeschlossene Vergleich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien dazu bestimmt sein, in seinen Rechtswirkungen ein "rechtskräftiges Feststellungsurteil" i.S.d. § 218 Abs. 1 BGB a.F. zu "ersetzen"; das ist dann der Fall, wenn der Zweck des Anerkenntnisses darin lag, dem Gläubiger die Anrufung des Gerichts zu ersparen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62 = NJW 1985, 791; Urt. v. 6.3.1990 - VI ZR 44/89 - VersR...

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