(1) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[1] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
(2) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[2] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
1. |
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), |
2. |
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, |
3. |
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, |
4. |
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. |
2Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.
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