(1) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[1] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

 

(2) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[2] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

 

1.

die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),

 

2.

die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

 

3.

die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,

 

4.

die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.

2Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.

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