(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen[1] [Vom 27.06.2020 bis 27.09.2023: des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

 

(2)[2] Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

Bis 27.09.2023:

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: für Verkehr und digitale Infrastruktur] beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023. Anzuwenden ab 28.09.2023.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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