Leitsatz
Aus der Beziehung nicht miteinander verheirateter Eltern war ein Kind hervorgegangen. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung hatten die Eltern nicht abgegeben.
Die Eltern hatten ggü. dem Standesamt schriftlich erklärt, ihr Kind solle die Vornamen "Hagen Flemming L." erhalten. "L." lautete der Familienname des Vaters. Der Standesbeamte der Beteiligten zu 4) hat lediglich den Vornamen "Hagen Flemming" ins Geburtenbuch eingetragen und die Eintragung von "L" als weiteren Vornamen mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nicht als Vorname geeignet sei.
Die Eltern, die Beteiligten zu 1) und 2), haben daraufhin beantragt, den Standesbeamten zur Eintragung des weiteren Vornamens "L." anzuhalten. Das AG hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Kindesvater) hat das LG als unzulässig verworfen, da er nicht beschwerdebefugt sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) (Kindesmutter) wurde vom LG zurückgewiesen, weil die Eintragung des Vornamens "L." dem Kindeswohl widerspreche. Es handele sich dabei um einen Namen, der nur als Nachname gebräuchlich sei. Außerdem handele es sich um den aktuell geführten Familiennamen des Vaters, der deshalb als möglicher weiterer Vorname des Kindes verbraucht sei, weil er eine Verwechslungsgefahr heraufbeschwöre und das Kind in Rechtfertigungs- und Erklärungsnot bringen könne.
Gegen die Entscheidung des LG richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) für zulässig, jedoch für unbegründet. Er sei an dem Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 PStG zwar formell beteiligt, weil auch er - neben der Beteiligten zu 2) - einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Er habe jedoch nicht die Stellung eines materiell Beteiligten, weil er nicht befugt sei, den oder die Vornamen des Kindes auszuwählen und zu bestimmen.
Das Recht zur Auswahl und Bestimmung des oder der Vornamen eines Kindes wurzele im Sorgerecht für das Kind gemäß § 1626 Abs. 1 BGB. Im Hinblick darauf, dass die Beteiligten zu 1) und 2) als nicht miteinander verheiratete Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgegeben hätten, sei allein die Beteiligte zu 2) Inhaberin der elterlichen Sorge und als solche berechtigt und verpflichtet, den oder die Vornamen für das Kind auszuwählen und zu bestimmen.
Hinsichtlich des Rechtsmittels der Beteiligten zu 2) neigte das OLG zur Stattgabe, sah sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des KG vom 24.11.1998 (1 W 1503/98, StAZ 1999, 171) und des OLG Köln vom 5.11.2001 (16 Wx 239/01, StAZ 2002, 43) gehindert, die ebenfalls auf weitere Beschwerden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen seien. Das Rechtsmittel der Kindesmutter war daher nach Auffassung des OLG gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.
In der Sache selbst führte das OLG aus, dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Der Staat sei nach dieser Rechtsprechung nur im Fall einer verantwortungslosen Namenswahl berechtigt, das Kind zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens biete Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (BVerfGE 104, 373, 385 f.; BVerfG StAZ 2004, 109; BVerfG NJW 2006, 1414, 1415).
Öffentliche Belange könnten danach eine Beschränkung des Elternrechts zur Vornamenswahl nicht rechtfertigen.
Die Wahl des Vornamens durch den Sorgeberechtigten sei daher bis zu der in § 1666 Abs. 1 BGB gezogenen Grenze hinzunehmen. Erst wenn eine erhebliche Schädigung des Kindes drohe, dürfe die Eintragung eines gewählten Vornamens unterbleiben. Unterhalb dieser Schwelle liegende Unzweckmäßigkeiten oder Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten keine Versagung der Eintragung.
Bei dem Namen "L." handele es sich um einen gebräuchlichen Nachnamen. Habe es früher gefestigter Rechtsprechung entsprochen, Nachnamen nicht als Vornamen zuzulassen, da dies der Ordnungsfunktion des Namens widerspreche, sei dies nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nur dann möglich, wenn das Kind durch die Wahl eines gebräuchlichen Nachnamens zum Vornamen erheblich gefährdet werde. Dies lasse sich vorliegend nicht feststellen.
Nach Auffassung des OLG war auch nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Kind durch diesen Vornamen der Gefahr von Hänseleien oder Spott ausgesetzt sei. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigen, dass der Namensträger, der noch über einen oder mehrere andere Vornamen verfüge, die Verwendung des belastenden oder verwechslungsgefährdeten Namens unterlassen und damit Beeinträchtigungen abwenden oder mildern könne (BVerfG NJW 2006, 1414, 1415; ebenso OLG Köln StAZ 2001, 110; zustimmend Staudinger/Coester § 1616 Rz. 75).
Auf die soziale Ordnungsfunktion des Namens oder sonstiger öffentlicher Belange dürfe nicht mehr abgestellt werden. Maßgeblich sei a...