Leitsatz
Der Kläger nahm in einem zivilrechtlichen Verfahren seinen früheren Prozessbevollmächtigten auf Schadensersatz in Anspruch. Von ihm war er in einem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren vertreten worden.
Der Kläger war seinerzeit selbständig als Ingenieur tätig. Er erzielte nach Auffassung des entscheidenden Gerichts zu geringe Einkünfte. Aus diesem Grunde wurde ihm ein Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit fiktiv zugerechnet.
In diesem Zusammenhang warf der Kläger seinem früheren Prozessbevollmächtigten vor, von ihm nicht über die Erwerbsobliegenheit aufgeklärt worden zu sein. Er habe ihm vielmehr sogar nahe gelegt, sich selbständig zu machen. Zudem warf der Kläger dem Beklagten vor, im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens keine Unterhaltsbegrenzung geltend gemacht zu haben.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das hiergegen von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG und vertrat die Auffassung, dem Kläger stehe unter keinem Gesichtspunkt gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag der Parteien zu.
Allerdings sei der Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandates verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gebe, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedürfe, sei der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er habe ihm den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit er zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage sei.
Die Beweislast für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anwalts obliege dem Mandanten, der auch notfalls negative Tatsachen zu beweisen habe. Der Anwalt müsse nach Lage des Falles die Behauptung unterlassener Belehrung substantiiert bestreiten, den Gang der Beratung im Einzelnen schildern und konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt habe.
Der Kläger sei hinsichtlich der Behauptung, der Beklagte habe ihn nicht in gebotener Weise über die Erwerbsobliegenheit aufgeklärt, beweisfällig geblieben. Von dem Beklagten seien Schreiben vorgelegt worden, aus denen sich Hinweise auf erforderliche Bewerbungsbemühungen ergäben. Auch eine Pflichtverletzung im Hinblick auf eine Unterhaltsbegrenzung liege nicht vor. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der insoweit unzureichende Vortrag des Beklagten sich für ihn nachteilig ausgewirkt habe.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, wie wichtig eine umfassende Aufklärung des Mandanten in einem Unterhaltsverfahren ist. Besondere Sorgfalt erfordert die in der Praxis häufig vorkommende Problematik, ob einem der Beteiligten fiktive Einkünfte zuzurechnen sind oder das tatsächlich erzielte Einkommen ausreicht bzw. Bewerbungsbemühungen ausreichen, um einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auszuschließen.
Ein Haftungsrisiko ergibt sich auch im Rahmen der Beratung zur Unterhaltsbegrenzung und Befristung. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges muss der Anwalt die in Betracht kommende Begrenzung aufbereiten. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht dies ohnehin aufgrund des Klageabweisungsantrages des Anwalts von Amts wegen zu berücksichtigen hat.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2008, I-24 U 19/08