Leitsatz

Nachdem die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt hatte, wurde vom AG ein Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumt. In diesem Termin schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Antragstellerin ist sodann durch Beschluss des AG unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin machte seine Gebühren ggü. der Landeskasse geltend und begehrte auch die Festsetzung und Erstattung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 RVG-VV.

Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der von ihm eingelegten Beschwerde.

Sein Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sei aus der Landeskasse eine weitere Prozesskostenhilfevergütung in Höhe einer 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 RVG-VV aus der Landeskasse zu erstatten.

Die ihm unstreitig aus der Landeskasse zu erstattende Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr könne ohne zugehörige Gebühr für das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen (so auch: OLG München AnwBl. 2008, 74; Gerold/Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rz. 29 zu VV 3335).

Ferner vertrat das OLG die Auffassung, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin stehe eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 RVG-VV und nicht nur eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3337 RVG-VV zu, da keiner der in Nr. 3337 RVG-VV genannten Ermäßigungstatbestände erfüllt sei. Der Auftrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, sie im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu vertreten, habe nicht vorzeitig geendet. Das AG habe im Termin auch nicht lediglich eine "fertige" Einigung protokolliert.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2008, II-6 WF 149/08

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