Leitsatz

Dem Antragsteller war für ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Diese Bewilligung bezog sich nicht auf den erst später im Verfahren erörterten Gegenstand "Umgangsrecht". Insoweit war ausweislich des Protokolls vom 13.6.2007 PKH ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Antragsteller die Festsetzung einer Terminsgebühr für den Gegenstand "Umgangsrecht". Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht habe die Erinnerung des Antragstellers gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr für den Gegenstand "Umgangsrecht" zu Recht zurückgewiesen.

Die im Termin "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligte Prozesskostenhilfe umfasse nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr. Die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich oder den Abschluss des Vergleichs habe die gleiche Bedeutung wie eine vergleichbare Formulierung im Bewilligungsverfahren. Dort sei allgemein anerkannt, dass die Terminsgebühr nicht erfasst werde (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § l48 RVG Rz. 120).

Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht bei analoger Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG. Die dort vorgesehene automatische Erstreckung der Prozesskostenhilfe umfasse ebenfalls nicht die Terminsgebühren, da sie sich lediglich auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV beziehe (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 RVG Rz. 121).

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008, II-10 WF 23/08

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