(1) 1Der Widerruf wird von dem für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Präsidenten ausgesprochen. 2Vor der Entscheidung ist der Rechtsberater zu hören und eine Äußerung der Kreispolizeibehörde (§ 11 Abs. 3) einzuholen.

 

(2) 1Es kann, wenn dies nach Lage des Falles angemessen erscheint, eine Frist zur Abwicklung der Tätigkeit gewährt werden. 2Anderenfalls wird der Widerruf mit der Zustellung der Verfügung wirksam.

 

(3) 1Die Anfechtung der Entscheidung bestimmt sich nach § 12. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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