Leitsatz

Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Prozesskostenhilfe im Erstbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

§§ 43, 45 WEG; § 14 FGG; §§ 127 und 574 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in WEG-Sachen ist seit der Änderung der ZPO zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts statthaft, mit dem dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, sofern das Rechtsmittel durch das LG in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig. Für die gem. § 574 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden ist in FGG-Sachen das Oberlandesgericht zuständig.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 23.6.2003, 24 W 55/03, NZM 2003, 816KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2003, 24 W 55/03

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