Leitsatz

Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller in einem Sorgerechtsverfahren wehrte sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung und legte hiergegen Beschwerde beim FamG mit Schreiben vom 13.12.2007 ein. Die Rechtsmittelfrist endete am 17.12.2007.

Das Rechtsmittel ging beim Beschwerdegericht zu spät ein. Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im Hinblick darauf, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG gewährte dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und folgte seiner Auffassung, wonach er ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten. Mangels hinreichender Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften sei er gehindert gewesen, rechtzeitig und ordnungsgemäß das Rechtsmittel einzulegen. Insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Beschwerde gegen eine abschließende Entscheidung des FamG beim OLG einzulegen ist.

Zwar sei es gesetzlich nicht vorgeschrieben, in einem familiengerichtlichen Verfahren den Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Jedoch ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz die Verpflichtung, in familienrechtlichen Verfahren zumindest die anwaltlich nicht vertretene Partei über die wesentlichen Formalien des zulässigen Rechtsmittels zu belehren (BVerfG NJW 1995, 3173, BGH, NJW 2002, 2171). Gerade in Sorgerechtsverfahren seien die Rechtsmittel kompliziert geregelt. Einem Rechtssuchenden könne nicht zugemutet werden, sich über diese komplizierten Regelungen zu erkundigen.

Die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei ursächlich für das Fristversäumnis des Antragstellers gewesen. Wäre ihm bekannt gewesen, dass er Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG beim OLG hätte einlegen müssen, hätte er sein Schreiben vom 13.12.2007 an das OLG adressiert. Bei normalen Postlaufzeiten wäre sein Schreiben dann noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dort eingegangen.

 

Hinweis

Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auf das Verfassungsgebot, den Zugang zu den Gerichten nicht zu erschweren, reagiert. Nach Art. 1 § 39 des zum 1.1.2009 in Kraft tretenden FamFG soll zukünftig jeder Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2008, 12 UF 235/07

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