Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um die Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehemannes auf Ausgleich der der Klägerin und geschiedenen Ehefrau entstandenen steuerlichen Nachteile aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings. Der Beklagte war bis zum 31.10.2001 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hatte seinen Wohnsitz seit dem 1.11.2001 in Frankreich.
Die Klägerin trug vor, dass sich im Jahre 2001 ihre Einkommensteuer- und Kirchensteuerschuld um 1.079,91 EUR erhöht habe, weil sie die Unterhaltszahlungen des Beklagten als Einkommen habe versteuern müssen. Den ihr entstandenen steuerlichen Nachteil hat sie mit ihrer im August 2004 eingereichten Klage gegen ihren geschiedenen Ehemann geltend gemacht.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, das von der Klägerin angerufene FamG sei nicht zuständig, da er seinen Wohnsitz in Frankreich habe. Im Übrigen sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, dass der Sonderabzug der Unterhaltszahlungen, der die hier in Rede stehende Steuerpflicht der Klägerin ausgelöst habe, durch die Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich bereits zum 31.10.2001 geendet habe, so dass lediglich ein geringerer Betrag hätte versteuert werden müssen und der von der Klägerin geltend gemachte Ausgleichsanspruch geringer sei als von ihr errechnet.
Im Übrigen hat er hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 381,84 EUR erklärt und geltend gemacht, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 erst nach mehrfacher Mahnung durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt erteilt habe, so dass sie die dadurch entstandenen Kosten als Verzugsschaden zu erstatten habe.
Das FamG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 899,93 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, der in der Rechtsmittelinstanz seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgte.
Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte das erstinstanzliche Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Gericht zu Unrecht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne sich vorliegend allein aus Art. 5 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) ergeben, dessen Voraussetzungen im Streitfall jedoch nicht erfüllt seien.
Zwar sei diese Verordnung vorliegend anwendbar. Danach könne gem. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates habe, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, wenn es sich um eine Unterhaltssache handele. Hiervon sei bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch allerdings nicht auszugehen.
Der Anspruch der Klägerin diene nicht dazu, Lebensbedürfnisse in einer bestimmten Zeit zu befriedigen. Er solle vielmehr gewährleisten, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ihm abverlangten Zustimmungserklärung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings keine Nachteile entstehen. Es handele sich somit um einen Anspruch eigener Art, der - anders als der Unterhaltsanspruch - nicht davon abhängig sei, dass die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten gegeben seien (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2005 - XII ZR 108/02, BGHReport 2005, 1195 = MDR 2005, 1112 = FamRZ 1985, 1232; OLG Saarbrücken v. 25.4.2002 - 6 UF 167/01, OLGReport Saarbrücken 2002, 227).
Danach fehle es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte mit der Folge, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 21.07.2005, 6 UF 121/04