Leitsatz

Die miteinander verheirateten Eltern eines minderjährigen Kindes lebten seit November 2001 voneinander getrennt. Das Kind lebte zunächst im Haushalt der Mutter. Einem entsprechenden Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge hat das AG mit Beschluss vom 01.06.2004 stattgegeben und ihm die elterliche Sorge allein übertragen sowie den Antrag der Mutter auf Abänderung der Umgangsregelung zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, nach Überzeugung des Gerichts beuge der Wechsel des Kindes zum Vater nicht nur seiner Gefährdung für die weitere Entwicklung vor, sondern entspreche auch dem Wunsch des Kindes.

Gegen diesen Beschluss hat die Mutter Beschwerde eingelegt, Aussetzung der Vollziehung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile beantragt.

Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Mutter für unbegründet. Aufgrund der Anhörung des Kindes in der mündlichen Verhandlung und der beteiligten Eltern sei es davon überzeugt, dass diese Entscheidung für das Wohl des Kindes am zuträglichsten sei. Da die Eltern in der Verhandlung vom 9.11.2004 auch eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Kindes mit der Mutter geschlossen hatten, ging das OLG davon aus, dass damit der notwendige Kontakt zur Mutter des Kindes gewährleistet sei. Eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung hielt das Beschwerdegericht für nicht angezeigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.11.2004, 7 UF 167/04

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