(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde.

 

(2) 1Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. 2Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstücks.

 

(3) Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

 

(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem Wert gemäß § 10 zu bewerten.

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