Leitsatz

Der Betreuer der prozessunfähigen Ehefrau hatte für sie den Ehescheidungsantrag eingereicht und hierfür die vormundschaftliche Genehmigung beantragt, die ihm durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 29.11.2004 erteilt wurde. Hiergegen legte der Ehemann der Betreuten Beschwerde ein, die durch das LG als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen richtete sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG hat die weitere Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Es hielt sein Rechtsmittel für statthaft, soweit das LG seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG als unzulässig verworfen hatte. Aus dieser für ihn nachteiligen Entscheidung folge seine Beschwerdeberechtigung.

In der Sache selbst hielt das KG die weitere Beschwerde jedoch für unbegründet.

Es lag keiner der speziellen, im Gesetz geregelten Fälle eine Beschwerdebefugnis des Ehegatten gegen seinen Ehegatten betreffende vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen vor. Die Beschwerdebefugnis des Ehemannes könnte sich danach nur aus § 20 Abs. 1 FGG ergeben, wonach die Beschwerde jedem zusteht, dessen Recht durch eine Verfügung des Gerichts der I. Instanz beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, Rechte des Beschwerdeführers sind nicht beeinträchtigt.

Soweit der Gesetzgeber die Wirksamkeit bestimmter Handlungen eines Betreuers von der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung abhängig macht, wird damit regelmäßig das Ziel verfolgt, den Betreuten vor Fehlentscheidungen seines Betreuers zu schützen. Die Frage der Erteilung oder Versagung von Genehmigungen nach § 1828 BGB betrifft nur das Verhältnis des Vormundschaftsgerichts zu dem Vormund. Einem Dritten steht ein Recht zur Beschwerde gem. § 20 Abs. 1 FGG gegen die gerichtliche Genehmigung regelmäßig nicht zu. Entsprechendes gilt auch für die Genehmigung nach § 607 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten soll nicht uneingeschränkt die Scheidung beantragen bzw. die Aufhebungsklage erheben können, weil dies dem höchstpersönlichen Charakter der Ehe widerspräche. Seine Entscheidung hat das Vormundschaftsgericht allein danach auszurichten, ob die Genehmigung dem wohlverstandenen Interesse des geschäftsunfähigen Ehegatten entspricht (Wiczorek/Schütze/Becker/Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 607 Rz. 17; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 607 Rz. 5; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 607 Rz. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 607 Rz. 5; BGH v. 7.11.2001 - XII ZR 247/00, MDR 2002, 395 = BGHReport 2002, 197 = FamRZ 2002, 316 ff.). Auf die Interessen des anderen Ehegatten kommt es dabei nicht an.

Die Genehmigung gewinnt für den anderen Ehegatten keine unmittelbare Bedeutung. Durch sie wird der Scheidungsantrag der Ehefrau nur zulässig, die Begründung obliegt der Prüfung des Familiengerichts. Dies gilt insbesondere für den Trennungswillen des geschäftsunfähigen Ehegatten (BGH v. 25.1.1989 - IVb ZR 34/88, MDR 1989, 527 = FamRZ 1989, 479 ff.; v. 7.11.2001 - XII ZR 247/00, MDR 2002, 395 = BGHReport 2002, 197 = FamRZ 2002, 316 ff.; OLG Hamm v. 12.6.1989 - 4 UF 221/88, FamRZ 1990, 166 [167]; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 514).

Das Familiengericht ist an die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nur insoweit gebunden, als die Genehmigung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist.

Die Genehmigung stellt nur das Recht der betroffenen Betreuten wieder her, bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen, betrifft also nur ihre Rechtssphäre nach Art. 2, Art. 6 Abs. 1 GG. Der Ehemann der Betroffenen ist letztendlich nicht anders gestellt, als wenn sie noch prozessfähig wäre und den Scheidungsantrag selbst gestellt hätte. Auch diesen Antrag könnte der Ehemann nicht verhindern, sondern müsste seine Einwendungen hiergegen im Scheidungsverfahren geltend machen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 04.10.2005, 1 W 162/05

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