Begriff

Renten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung werden im Regelfall als laufende Geldleistung monatlich erbracht und dienen der Sicherung des Lebensunterhalts. Im Regelfall ist eine Abfindung bzw. Kapitalisierung nicht vorgesehen. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen Witwen-/Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der Unfallversicherung abgefunden werden. In diesen Fällen wird eine laufende Rentenzahlung mit einem einmaligen Kapitalbetrag abgefunden. Ein bestimmter Verwendungszweck für die Abfindung ist nicht vorgeschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Maßgebend für die Rentenversicherung ist § 107 SGB VI und für die Unfallversicherung die §§ 75 bis 80 SGB VII.

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