(1) 1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

 

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

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