Leitsatz

Eine von den Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung kann auch in der nachteiligen Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrichter festzustellen und zu entscheiden.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer brachte vor seiner Dachgeschosswohnung einen Balkon an. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren nunmehr, dass der Balkon zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Fassade wiederherzustellen ist. Da es sich bei der Errichtung des Balkons um eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelte, musste also geprüft werden, ob durch die bauliche Maßnahme ein erheblicher Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer entstanden ist. Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG ist auch die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage. Die Würdigung, dass durch den Balkon eine optische nachteilige Veränderung der Fassade eingetreten ist, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann im Fall einer Rechtsbeschwerde vom dann zuständigen Instanzgericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.09.2000, 2Z BR 66/00

Fazit:

Kommt der Richter also zu dem Ergebnis, dass eine nachteilige Veränderung gegeben ist, ist der betreffende Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet, die bauliche Maßnahme zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

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