(1) Ungeachtet der Fristen für die Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab Absatz 12 können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit Intermediäre und einschlägige Steuerpflichtige bis zum 28. Februar 2021 Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorlegen können, deren erster Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt wurde.
(2) Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Absatz 1, so ergreifen sie auch die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit
a) |
die ersten Informationen ungeachtet des Artikels 8ab Absatz 18 bis zum 30. April 2021 übermittelt werden; |
b) |
der Zeitraum von 30 Tagen für die Vorlage von Informationen gemäß Artikel 8ab Absätze 1 und 7 bis zum 1. Januar 2021 beginnt, wenn
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c) |
der Intermediär im Falle von marktfähigen Gestaltungen bis zum 30. April 2021 den ersten regelmäßigen Bericht gemäß Artikel 8ab Absatz 2 vorlegt. |
(3) Ungeachtet der in Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b genannten Frist können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3a, die sich auf das Kalenderjahr 2019 oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum beziehen, binnen 12 Monaten nach Ende des Kalenderjahres 2019 oder des anderen geeigneten Meldezeitraums erfolgt.
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