Durch ein nicht rechtskräftiges Versäumnisurteil ist Wohnungseigentümer B wie folgt verurteilt: "den Anbau/Überbau im Bereich des Gemeinschaftseigentums … zu beseitigen/zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen". Das AG berechtigt Wohnungseigentümer K auf seinen Antrag zur Ersatzvornahme und legt B einen Kostenvorschuss von 25.000 EUR auf. Hiergegen wendet sich B mit seiner Beschwerde, mit der er die Bestimmtheit des Titels rügt und in Abrede nimmt, dass die vom K im Rahmen der beabsichtigen Ersatzvornahme angekündigten Maßnahmen vom Titel erfasst seien.

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