Leitsatz

Ein einzelner Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) kann im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter den Sozialanspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung von unberechtigten Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen geltend machen (actio pro socio). Dazu muss er nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln zunächst vortragen und beweisen, dass die – seiner Behauptung nach eigenmächtigen – Entnahmen stattgefunden haben. Stehen die Entnahmen fest, obliegt dem beklagten Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war. Da die Geltendmachung von Sozialansprüchen zugunsten der Gesamthand unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht rechtsmissbräuchlich ist und die für ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) vorausgesetzte Gegenseitigkeit nicht besteht, kann der in Anspruch genommene Gesellschafter sich nicht erfolgreich mit dem Einwand verteidigen, der Kläger habe selbst unberechtigte Entnahmen zurückzuzahlen. Es bleibt ihm allenfalls, Widerklage zu erheben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.11.1999, II ZR 197/98

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