Leitsatz
- Es spricht viel dafür, den Rückgriff gegen Mieter nur in den Fällen zuzulassen, in denen der Versicherer auch gegenüber dem Eigentümer wegen nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit leistungsfrei wäre.
- Verpflichtet der Vermieter sich im Mietvertrag zum Abschluss einer Feuerversicherung, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Feuerversicherung auch im Interesse des Mieters abgeschlossen sein und auch ihm zugute kommen sollte.
Normenkette
§ 67 VVG
Sachverhalt
Das vom Schaden betroffene Gebäude hatte der Eigentümer zum Betrieb einer Gaststätte mit Nachtcabaret verpachtet und sich im Pachtvertrag verpflichtet, für das Gebäude eine Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung abzuschließen. Die zusätzlichen Kosten für die Gebäudeversicherung, die sich aus dem Betrieb eines Nachtcabarets im Unterschied zum normalen Gaststättenbetrieb ergab, hatte der Pächter zu übernehmen.
Der klagende Versicherer hatte den Hauseigentümer wegen eines Brandschadens entschädigt und nahm im vorliegenden Rechtsstreit Rückgriff gegen den Pächter. Er begründete dies damit, dass Ursache des Brandes eine von einem Gast weggeworfene Zigarettenkippe gewesen sei und hielt deshalb den Pächter für schadenersatzpflichtig. Das Berufungsgericht hielt es zwar für nicht erwiesen, dass ein Verschulden des Pächters vorliege, diese Ungewissheit müsse aber zu Lasten des Pächters gehen, denn im Verhältnis zum Vermieter treffe den Mieter die Beweislast dafür, dass eingetretene Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache von ihm nicht zu vertreten seien. Das Berufungsgericht folgerte daraus, dass der Pächter sich gegenüber dem Hauseigentümer schadenersatzpflichtig gemacht habe und dass es einen Ausschluss der gesetzlichen Schadenersatzpflicht aus dem Mietvertrag nicht entnehmen könne. Gem. § 67 VVG sei der Anspruch des Hauseigentümers auf den Versicherer übergegangen.
Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Entscheidung
Dem BGH erscheint es bereits zweifelhaft, ob § 67 VVG im vorliegenden Fall Anwendung findet, da sich diese Vorschrift nur auf Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, nicht aber auf solche gegen mitversicherte Personen beziehe. Wenngleich es im konkreten Fall aus dem Versicherungsfall keine Anhaltspunkte gebe, dass die Vertragspartner eine Mitversicherung der Mieter oder Pächter gewollt hätten, frage es sich jedoch, ob dieser nicht allgemein, aufgrund der in diesem Versicherungszweig bestehenden Interessenlage als in den Versicherungsschutz einbezogen angesehen werden muss.
Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Brandversicherers sei es, die Bevölkerung vor schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen von Bränden zu schützen. Wenn die Versicherer in den Fällen, in denen das Haus vermietet sei, gegen den Mieter Rückgriff nehmen könnten, sofern dieser nicht sein mangelndes Verschulden am Brand nachweisen könne, so würden die durch die Brände entstehenden wirtschaftlichen Lasten häufig auf die Mieter verlagert. Das wäre aber mit dem Zweck, von dem sich der Staat bei der Errichtung der Brandkassen und ähnlicher Institutionen hätte leiten lassen, nicht mehr zu vereinbaren; denn es sei nicht einzusehen, warum Mieter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Bränden weniger geschützt werden sollten als die Hauseigentümer. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die privaten Feuerversicherer. Im übrigen würde die Anwendung des § 67 VVG dazu führen, dass der Versicherer im Falle einer Vermietung bessergestellt wäre als im Fall einer Nutzung des Hauses durch den Eigentümer selbst. Dafür fehle es jedoch an einem rechtfertigenden Grund, da das Brandrisiko in der Regel durch die Vermietung nicht erhöht werde. Es spreche daher viel dafür, den Rückgriff gegen den Mieter nur in den Fällen zuzulassen, in denen der Versicherer auch gegenüber dem Eigentümer leistungsfrei wäre.
Der BGH hat jedoch eine abschließende Entscheidung nicht getroffen, weil der vom Versicherer geltend gemachte Anspruch bereits daran scheitern müsse, dass die Parteien in ihrem Mietvertrag eine Regelung getroffen haben, durch die der gesetzliche Schadenersatzanspruch des Vermieters auf die Fälle nachgewiesenen Vorsatzes oder nachgewiesener grober Fahrlässigkeit beschränkt wurde. Besondere Bedeutung komme in dem Zusammenhang dem Umstand zu, dass der Vermieter sich im Mietvertrag zum Abschluss einer Feuerversicherung verpflichtet hatte. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass nach dem Willen der Mietvertragsparteien die Feuerversicherung auch im Interesse des Mieters abgeschlossen, der Versicherungsschutz also auch ihm zugute kommen sollte. In der vertraglichen Übernahme der Zahlung der Feuerversicherungsprämie durch den Mieter könne eine Vereinbarung gesehen werden, durch die der Mieter von der Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit befreit werde. Das müsse im erhöhten Maße dann gelten, wenn der Vermieter eine ausdrückliche Verpflichtung der Feuerversicherung übernehme. Dass die Bekl. den Schaden grob fahrlässig verursacht hat und die Kl. deshalb l...