Leitsatz

  1. In der Leitungswasserversicherung reicht es für die Annahme einer Fremdversicherung nicht aus, dass die Miete regelmäßig so kalkuliert ist, dass jedenfalls die fixen Kosten vom Mietzins gedeckt werden.
  2. Es kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Vermieter durch einen Regressverzicht, der ausschließlich dem Mieter nützt, eine rechtliche Position ohne weiteres aufgibt.
 

Normenkette

§ 67 VVG

 

Sachverhalt

Der Mieter einer Wohnung in einem Vierfamilienhaus hatte nach Urlaubsrückkehr die Etagenheizung wieder mit Wasser befüllt, vergaß aber den Absperrhahn der Zuleitung zu schließen. Der Zuflussschlauch der Heiztherme hielt dem ständigen Leitungsdruck nicht stand und platzte nachts. In den darunterliegenden Räumen entstand ein Wasserschaden von rd. 17.000 DM, für den der Wohngebäudeversicherer des Vermieters den Mieter regresspflichtig machte. Der Haftpflichtversicherer des Mieters und der Wohngebäudeversicherer als Kläger stritten darüber, ob der beklagte Mieter in den Schutz der Wohngebäudeversicherung des Vermieters einbezogen war. Das LG hatte der auf Zahlung des Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Mieters und auch die Revision blieben erfolglos.

Der Mieter hatte vorgetragen, es läge ein konkludenter Haftungsausschluss vor, der sich daraus ergebe, dass die Miete regelmäßig, und zwar auch im vorliegenden Fall, so kalkuliert sei, dass jedenfalls die fixen Kosten vom Mietzins gedeckt seien. Nach der Entscheidung des BGH reicht das für die Annahme einer Fremdversicherung, also für die Mitversicherung des Mieterinteresses, nicht aus.

 

Entscheidung

Im Urteil v. 7.3.1990, IV ZR 342/88 - VersR 90, 625 habe der Senat zwar die Frage aufgeworfen, ob nicht in der Feuerversicherung im wesentlichen mit Rücksicht auf den vom Staat mit der Einrichtung öffentlicher Brandkassen verfolgten Zweck, die Bevölkerung vor den wirtschaftlichen Folgen von Brandschäden zu schützen, Mieter oder Pächter allgemein - also allein aufgrund der in diesem Versicherungszweig bestehenden Interessenlage - als in den Versicherungsschutz einbezogen angesehen werden müssten. Die abschließende Entscheidung habe jedoch offengelassen werden können. Auch im vorliegenden Fall brauche die Frage für die Feuerversicherung nicht entschieden zu werden, da es sich hier um eine Leitungswasserversicherung handele. Die Erwägungen, aus denen heraus der Senat damals eine Mitversicherung für erörterungswürdig gehalten habe, träfen auf die Leitungswasserversicherung nicht zu.

Soweit die Revision vorgetragen hat, der Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass der Mieter allenfalls für grobe Fahrlässigkeit hafte, ist nach Auffassung des BGH kein Rechtsgrund für eine derartige Haftungsbeschränkung ersichtlich. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters sei aus positiver Vertragsverletzung des Mieters herzuleiten. Im Rahmen der Haftung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten habe der Mieter auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Der Umstand, dass der Wohngebäudeversicherer dem Vermieter, seinem VN, den entstandenen Schaden ersetzt habe und dessen Anspruch an den Mieter nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG auf ihn übergegangen sei, verändere den Haftungsmaßstab nicht.

Im vorliegenden Fall sei nicht etwa im Wege ergänzender Auslegung des Mietvertrages anzunehmen, dass die Vertragsparteien einen Regressverzicht des Vermieters für solche Gebäudeschäden vereinbart hätten, die der Mieter leicht fahrlässig verursacht. Eine ergänzende Vertragsauslegung wäre nur bei entsprechenden Anhaltspunkten im Mietvertrag in Betracht gekommen. Es könne nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Vermieter durch einen Regressverzicht, der ausschließlich dem Mieter nütze, eine rechtliche Position ohne weiteres aufgebe. Der Vermieter habe ein schützenswertes Interesse daran, dass der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkomme und die Mietsache auch nicht durch nur leicht fahrlässiges Verhalten beeinträchtige.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.01.1991, IV ZR 284/89

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