Rückzahlungsklauseln können auch für Sozialplanabfindungen oder in entsprechenden tarifvertraglichen Rationalisierungsschutzabkommen vereinbart werden.
Die Zahlung von Abfindungen in Sozialplänen erfolgt nicht wegen des Verlusts des mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen sozialen Besitzstands, sondern überwiegend zum Ausgleich der durch die Entlassung typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Nachteile (Bezug von Arbeitslosengeld, Annahme einer Arbeitsstelle mit geringerer Vergütung). Ob diese wirtschaftlichen Nachteile nach der Entlassung auch im Einzelfall bei dem Arbeitnehmer tatsächlich eintreten, können Arbeitgeber und Betriebsrat bei Abschluss des Sozialplans regelmäßig nicht beurteilen. Deshalb kann die Abfindungszahlung im Sozialplan mit einem Vorbehalt versehen sein, dass ein bestimmter Teil dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung keine wirtschaftlichen Nachteile erleidet, etwa weil er in ein Anschlussarbeitsverhältnis beim gleichen oder einem konzernverbundenen Arbeitgeber wechselt oder kurzfristig ein Anschlussarbeitsverhältnis findet.
Entsprechend hat das BAG eine Vereinbarung in einem Sozialplan nicht beanstandet, die vorsah, dass eine Abfindung zeitanteilig zurückzuerstatten ist, wenn nach einem Arbeitgeberwechsel das Folgearbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag durch Eigenkündigung beendet wird. Für eine solche Fallgestaltung können die Betriebspartner regelmäßig davon ausgehen, dass die durch die Abfindungszahlung auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile wegen der erklärten Eigenkündigung nicht oder nicht in dem ursprünglich angenommenen Umfang eingetreten sind.
Rückzahlungsklausel im Sozialplan vereinbaren
Die Rückzahlungsklausel muss im Sozialplan oder einem entsprechenden tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen selbst enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, kann einzelvertraglich nicht eine ergänzende Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, da auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag nur nach Maßgabe der §§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, 4 Abs. 4 TVG verzichtet werden kann.
Wird die Abfindung aber nicht in einem Sozialplan oder Rationalisierungstarifvertrag, sondern nur einzelvertraglich (Beispiel: Aufhebungsvertrag mit einem leitenden Angestellten bzw. mit einem Arbeitnehmer außerhalb einer sozialplanpflichtigen Umstrukturierungsmaßnahme, Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess) vereinbart, so bestehen gegen eine entsprechende Rückzahlungsklausel keine Bedenken.