Rz. 28
Jeder Ehegatte kann über seine eigenen Güter grundsätzlich frei verfügen. Hinsichtlich der Zuordnung gilt, dass die Eigenschaft als gemeinsames Gut nicht bewiesen zu werden braucht. Der Beweis, dass es sich um ein eigenes Gut des Ehegatten handelt, kann durch jedes gemäß der rumänischen ZPO zulässige Beweismittel erbracht werden. Um die Beweisführung zu erleichtern, sieht das Gesetz vor, dass für bewegliche Güter, die vor der Heirat erworben wurden, vor der Eheschließung ein Inventar aufzustellen ist. Dieses Inventar kann sowohl privatschriftlich als auch durch einen Notar gefertigt werden. Fehlt ein solches Inventar in Gänze oder erfasst es bestimmte Güter nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass es sich insoweit um gemeinsame Güter handelt.
Hinsichtlich öffentlicher Register über die Zuordnung von Vermögensgütern gilt, dass jeder Ehegatte die Eintragung eines Vermerks beantragen kann, der die Zugehörigkeit zum gemeinsamen Eigentum bescheinigt.
Rz. 29
In Bezug auf die gemeinsamen Güter gilt der Grundsatz, dass die Ehegatten diese auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten nutzen dürfen. Allerdings kann eine Änderung der Bestimmung des gemeinsamen Gutes nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen werden. Verfügt ein Ehegatte über ein gemeinsames Gut ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, so ist diese Verfügung gegenüber gutgläubigen Dritten dennoch wirksam und der in seinen Rechten beeinträchtigte Ehegatte wird auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ehegatten verwiesen, der den Rechtsakt vorgenommen hat. Besondere Regelungen gelten jedoch für Rechte an unbeweglichen Gütern. Über diese Rechte kann nur mit Zustimmung beider Ehegatten verfügt oder anderweitig disponiert werden. Hiervon sind jedoch solche beweglichen gemeinsamen Güter ausgenommen, deren Veräußerung nicht bestimmten Publizitätspflichten unterliegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind ebenso gewöhnliche Geschenke. Soweit nach dem Gesetz die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist, sind Rechtsakte, die ohne Zustimmung geschlossen wurden, anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht gegenüber dritten Erwerbern, die sich mit der nötigen Sorgfalt über die Rechtsnatur des Gutes informiert haben.
Rz. 30
Gemeinsame Güter können als Einlage in eine Gesellschaft, einen Verein oder ein Stiftungsvermögen eingebracht werden, jedoch bedarf es hierzu der schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten. Im Fall von Anteilen an Aktiengesellschaften gilt jedoch, dass die Verfügung wirksam bleibt und der Ehegatte, der seine Zustimmung nicht erteilt hat, wiederum auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ehegatten verwiesen wird, der das Rechtsgeschäft vorgenommen hat. In diesem Fall nimmt der Ehegatte, der das Rechtsgeschäft über die Gesellschaftsanteile geschlossen hat, die Gesellschafterstellung wahr, die Gesellschaftsanteile selbst werden jedoch Teil des gemeinsamen Eigentums. Der andere Ehegatte kann jedoch nachträglich in die Gesellschafterstellung eintreten, und zwar grundsätzlich über die Hälfte der erworbenen Anteile, es sei denn, eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten regelt ein abweichendes Vorgehen.
Rz. 31
Hinsichtlich der Verfügung von Todes wegen gilt, dass jeder Ehegatte durch Legat über den Teil der gemeinsamen Güter verfügen kann, der ihm bei Beendigung der Ehe zustehen würde.
Rz. 32
Die Ehegatten haften hinsichtlich der gemeinsamen Güter für Verbindlichkeiten aus Erhaltungsverwaltung und Erwerb, für Verbindlichkeiten, zu denen sie sich gemeinsam vertraglich verpflichtet haben, für solche Verbindlichkeiten, die von jedem der Ehegatten zur Deckung der allgemein üblichen Kosten der Eheschließung eingegangen wurden, und schließlich auch für den Ersatz eines Schadens, der dadurch entstanden ist, dass sich einer der Ehegatten Güter Dritter angeeignet hat, jedoch nur in dem Maße, in dem durch diese Aneignung das Vermögen an gemeinsamen Gütern vermehrt wurde. Das Gesetz regelt weiterhin eine Haftung der Ehegatten mit ihrem persönlichen Vermögen für gemeinsame Verbindlichkeiten. In einem solchen Haftungsfall erwirbt der mit seinem persönlichen Vermögen haftende Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht an dessen persönlichen Gütern, das so lange besteht, bis dieser die zugrunde liegende Forderung vollständig ausgeglichen hat.
Rz. 33
Hinsichtlich der Verwertung gemeinsamer Güter gilt der Grundsatz, dass diese nicht durch einen persönlichen Gläubiger eines Ehegatten verwertet werden können. Jedoch kann ein solcher persönlicher Gläubiger die Teilung der gemeinsamen Güter insoweit verlangen, als dies erforderlich ist, um seine Forderung vollständig zu befriedigen. Eine ähnliche Regelung gilt auch für das Arbeitseinkommen. Dieses kann grundsätzlich nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten herangezogen werden, die von dem anderen Ehegatten eingegangen wurden.