Rz. 121

Wenn die angemietete Familienwohnung nach der Scheidung nicht von beiden geschiedenen Ehegatten zusammen genutzt werden kann und wenn sich diese nicht einigen, wer von ihnen den Mietvertrag übernehmen soll, so kann das Gericht darüber bestimmen (Art. 324 ZGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das höhere Interesse des Kindes, das Verschulden für das Scheitern der Ehe und die sonstigen Unterkunftsmöglichkeiten der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehegatte, dem die Weiterführung des Mietvertrages zugesprochen wird, ist verpflichtet, an den anderen Ehegatten zwecks Deckung der Umzugskosten in eine neue Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, außer wenn jener das ausschließliche Verschulden für die Scheidung trägt. Wenn die Ehegatten auch über gemeinsame Güter verfügen, kann die Entschädigung auch gegen den dem Schuldner zustehenden Anteil verrechnet werden.

 

Rz. 122

Das oben genannte Verfahren wird mutatis mutandis angewendet, wenn die geschiedenen Ehegatten Miteigentümer an der Wohnung sind, wobei das Nutzungsrecht an der Wohnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Güterverteilung besteht.

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