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Die Gesellschafter bzw. deren gesetzliche Vertreter oder die Geschäftsführer der zu gründenden Gesellschaft müssen zum Zwecke der Gründung grundsätzlich nicht persönlich in Rumänien erscheinen. Üblicherweise wird die Gründung durch einen rumänischen Rechtsanwalt betreut. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Erklärungen der Gesellschafter/Geschäftsführer, Beschluss über die Gründung der Gesellschaft etc.) sind von den jeweiligen Gesellschaftern/Geschäftsführern persönlich vor einem (auch: ausländischen) Notar zu unterfertigen.[9] Dokumente, die von einem ausländischen Notar beglaubigt werden, müssen, sofern der Sitzstaat des beglaubigenden Notars Partei des Haager Übereinkommens ist (z.B. Deutschland), mit einer Apostille versehen werden. Sofern der Sitzstaat des beglaubigenden Notars Partei eines bilateralen Abkommens mit Rumänien betreffend das Urkundenwesen ist (z.B. Österreich), ist auch keine Apostille erforderlich. Ansonsten müssen Dokumente, die von einem ausländischen Notar beglaubigt werden, zusätzlich von der jeweiligen ausländischen rumänischen Vertretungsbehörde überbeglaubigt werden, um in Rumänien (und insbesondere vom Handelsregister) anerkannt zu werden.

[9] Während dem durch die COVID 19-Pandemie ausgelösten Notstand bzw. Alarmzustand gab es Lockerungen bzgl. mancher Formvorschriften.

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