Rz. 37

Der Güterstand der Gütertrennung ist ebenfalls in einem eigenen Kapitel des familienrechtlichen Teils des ZGB geregelt (Art. 360–365). Für diese gilt, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Güter ist, die ihm bereits vor der Eheschließung gehörten, sowie jener, die er nachfolgend im eigenen Namen erwirbt. Durch Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, wie ein Ausgleich der auf diese Weise jeweils zum persönlichen Eigentum erworbenen Güter bei Beendigung der Ehe erfolgen soll. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so wird von einer hälftigen Quote ausgegangen. Der Ausgleich ist durch Geldzahlung oder in Natur vorzunehmen.

 

Rz. 38

Bei Einführung dieses Güterstandes ist zunächst von einem Notar ein Verzeichnis der jeweils dem Ehegatten persönlich gehörenden Güter anzulegen. Ein solches Verzeichnis kann auch für den weiteren Verlauf für die während der Ehe zu persönlichem Eigentum gewordenen Güter erstellt werden. Damit die Wirkungen dieses Güterstandes auch gegenüber Dritten Bestand haben, unterliegt das Verzeichnis den gleichen Publizitätsanforderungen wie der Ehevertrag selbst. Fehlt ein notarielles Inventar, wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass die Güter dem Ehegatten gehören, der sie besitzt. Diese Vermutung gilt jedoch nicht für unbewegliche Güter, die gesetzlichen Publizitätsanforderungen unterliegen. Hier ist zum Beweis des Alleineigentums ein entsprechender Vermerk im einschlägigen Publizitätsregister anzubringen.

 

Rz. 39

Gemeinsam erworbene Güter erwerben die in Gütertrennung lebenden Ehegatten zum hälftigen Miteigentum. Erwirbt einer der Ehegatten ein Gut unter Verwendung von Gütern, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten standen, so kann dieser Ehegatte nach seiner Wahl entweder eine dem Anteil der verwendeten Güter entsprechende Miteigentumsquote oder aber Schadensersatz verlangen.

 

Rz. 40

Im Falle der Gütertrennung haftet ein Ehegatte nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsakten, die der andere Ehegatte geschlossen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt hinsichtlich der Aufwendungen für die Eheschließung und für die Mittel, die für die Erziehung der gemeinsamen Kinder aufgewendet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge