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Gemäß Art. 1129 ZGB kann ein Bürger in einer offensichtlich lebensbedrohenden Situation, aufgrund der es ihm nicht möglich ist, ein ordnungsgemäßes Testament zu errichten, ein Testament in einfacher schriftlicher Form errichten. Hierbei ist als Formvoraussetzung zu beachten, dass der letzte Wille handschriftlich unter Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden muss. Ein solches Nottestament wird unwirksam, sofern der Erblasser nicht innerhalb eines Monats nach dem Ende der lebensbedrohenden Situation ein ordentliches Testament errichtet hat. Weiterhin ist ein solches Nottestament nur dann wirksam, wenn ein Gericht das Bestehen der Notsituation bestätigt hat.

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