Rz. 80

Jeder geschiedene Ehegatte kann den gemeinsamen Ehenamen beibehalten oder seinen vorehelichen Familiennamen – dies kann auch der Familienname aus einer vorangegangenen Ehe sein – wieder annehmen (Art. 32 Abs. 3 FGB). Auch ein aus den Familiennamen der Ehegatten gebildeter Doppelname kann nach der Scheidung beibehalten werden. Bei einer Wiederverheiratung darf der Familienname des neuen Ehegatten jedoch nicht an einen Doppelnamen angehängt werden (Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Die Beibehaltung des gemeinsamen Ehenamens setzt nach herrschender Auffassung keine Zustimmung des geschiedenen Ehegatten voraus.[95]

 

Rz. 81

Ob im Fall der Ehescheidung eines in Russland wohnenden Ausländers eine einmal erteilte unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis entzogen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Da jedoch Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein mindestens einjähriger legaler Aufenthalt in der RF ist, dürfte der Bestand der Ehe unerheblich und die Aufenthaltserlaubnis unberührt bleiben, solange kein Ausschlussgrund gemäß Art. 9 AuslG gegeben ist.[96]

 

Rz. 82

Die Begünstigung von Ausländern hinsichtlich der Einbürgerung entfällt mit der Ehescheidung von einem russischen Staatsangehörigen. Dem steht eine Einbürgerung nach den allgemeinen Regeln jedoch nicht entgegen. Dies bedeutet, dass sich die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis bis zum Einreichen des Einbürgerungsantrags von einem Jahr auf fünf Jahre bei ansonsten gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 13 Abs. 1 lit. a) bis e) StAngG) verlängert, wenn die Ehe vor Ablauf des ersten Aufenthaltsjahres in Russland bzw. vor Ablauf des dritten Ehejahres geschieden wird.

 

Rz. 83

Etwaige rentenrechtliche Ansprüche des Ehegatten (Hinterbliebenenrente) entfallen mit Wirksamkeit der Ehescheidung, ebenso Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tötung des Ehegatten und das gesetzliche Erbrecht.

[95] Antokol’skaja, Semejnoe pravo, S. 186; Pčelinceva, Semejnoe pravo Rossii, S. 195.
[96] Zu den Ausschlussgründen siehe Fn 62.

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