Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 30.11.2015; Aktenzeichen 21 F 332/15 SO/VKH1) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 30.11.2015 - 21 F 332/15 SO/VKH 1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die am 22.8.2008 die Ehe geschlossen haben und mittlerweile getrennt leben, sind die Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes M. W..
Mit ihrem am 16.11.2015 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag hat die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner auf ein Anschreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2015 durch - beigefügtes - anwaltliches Schreiben vom 21.10.2015 mitgeteilt habe, dass Einigkeit über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bestehe und das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Antragstellerin für M. allein ausgeübt werden solle, um Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nachgesucht. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30.11.2015, auf den Bezug genommen wird, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, indes die Beiordnung von Rechtsanwalt ... pp. abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine.
Gegen den ihr am 2.12.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 15.12.2015 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht gemäß Beschluss vom 18.12.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im Rahmen der von dem Senat gewährten Stellungnahmefrist vorgetragen, dass der Antragsgegner mittlerweile gegenüber dem Jugendamt erklärt habe, mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin allein nicht mehr einverstanden zu sein.
II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
In Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die - wie hier - das Sorgerecht betreffen (§ 151 Nr. 1 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (arg. § 114 Abs. 1 FamFG). Nach der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (BGH, Beschluss vom 23.6.2010 - XII ZB 232/09 -, FamRZ 2010, 1427, m.w.N.; siehe auch BVerfG, NJW-RR 2007, 1713, und BVerfGE 63, 380; Senat, Beschluss vom 01.2.2011 - 9 WF 1/11 -, juris). In Ansehung dieser Grundsätze kommt die begehrte Beiordnung eines Rechtanwaltes für die Antragstellerin nicht in Betracht. Im Streitfall hat die Antragstellerin eine Entscheidung nach § 1671 BGB erstrebt. Dabei liegen, worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, bereits nach ihrem Vortrag in der Antragsschrift die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor; bei Zustimmungserklärung des anderen Elternteils zu dem konkreten Antrag ist das Familiengericht an den übereinstimmenden Willen der Eltern grundsätzlich ohne Kindeswohlprüfung oder ein Auswahlermessen und ohne Prüfung der Motive der Eltern gebunden (vgl. Senat, aaO; OLG Celle, FamRZ 2011, 388; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rz. 18 ff./10, m.w.N.). Gründe, die gemäß § 1671 Abs. 4 BGB gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin sprechen, namentlich solche nach §§ 1666, 1666a BGB, sind nach Aktenlage nicht im Ansatz zu erkennen. Damit jedoch stellt sich die Sach- und Rechtslage, insbesondere mit Blick auf die bereits vorprozessual abgegebene Zustimmungserklärung des Kindesvaters, als sowohl objektiv wie subjektiv denkbar einfach dar, so dass sich auch ein vernünftiger bemittelter Beteiligter, der für die Mehrkosten selbst aufzukommen hätte, in einer derartigen Ausgangslage nicht anwaltlich hätte vertreten lassen. Auf die entfaltete vorprozessuale Tätigkeit des Anw...