Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung durch Untätigkeit selbst widerlegt hat.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 10.08.2007; Aktenzeichen 14 O 221/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 10.8.2007 - 14 O 221/07, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege der einstweilige Verfügung zu beantragen, eine zinslose Stundung der monatlichen Versicherungsbeiträge aus einem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein- Nummer ..4 über Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung und Unfallversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz i.H.v. monatlich 293,93 EUR brutto (129,13 EUR netto gerechnet nach Gewinnbeteiligung) jeweils monatlich ab dem 1.8.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens 14 O 427/05 LG Saarbrücken anzuordnen. Für dieses einstweilige Verfügungsverfahren begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

In dem Verfahren 14 O 427/05 des LG Saarbrücken beabsichtigte der Antragsteller gemäß einem am 29.7.2005 eingegangenem Klageentwurf, Klage auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Antragsgegnerin zu erheben. Nachdem das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 14.2.2006 zurückgewiesen hatte, hat es der hiergegen von dem Antragsteller erhobenen Beschwerde abgeholfen und mit Beschluss vom 15.5.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Klage wurde von dem Antragsteller nicht eingereicht und die Akte gemäß Verfügung vom 8.10.2006 weggelegt.

Mit am 16.7.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller im Wege eines "Prozesskostenhilfe- Erweiterungsantrages", ihm Prozesskostenhilfe auch für weitere beabsichtigte - näher formulierte und auf Zahlung sowie Freistellung von den Beitragszahlungen gerichtete - Klageanträge zu bewilligen, da mittlerweile Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 14 O 201/07 geführt. In diesem Verfahren streiten die Parteien - weiterhin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - darum, ob überhaupt ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwischen den Parteien zustande gekommen bzw. eine solche in der Versicherungsvertrag - Nr. ..4 (Hinterbliebenen-Absicherung, Unfall-Zusatzversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz) einbezogen worden ist.

Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten einstweiligen Verfügungsverfahrens begründet er damit, dass er den für eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geforderten Beitrag i.H.v. 129,13 EUR monatlich zahle und mit Schreiben vom 15.7.2007 bei der Antragsgegnerin gem. § 1 Abs. 5 BUZ eine zinslose Stundung der monatlichen Beiträge ab dem 1.8.2007 beantragt habe, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf innerhalb der von ihm bis zum 23.7.2007 gesetzten Frist reagiert habe.

Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BUZ werden auf Antrag des Versicherungsnehmers die Beiträge ab dem nächsten Monat, der auf die Stellung des Stundungsantrages folgt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet.

Das LG hat mit Beschluss vom 10.8.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des angekündigten einstweiligen Verfügungsverfahrens zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 15.8.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 16.8.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.

II. Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Recht nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall. nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, nämlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Anordnung einer zinslosen Stundung von Versicherungsbeiträgen, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nämlich bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es am Vorliegen eines für den Erlass einer e...

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