Leitsatz (amtlich)
1. Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1039; 2011, 1931).
2. Der Bezug auf das Ehezeitende ist in den Tenor der Ausgleichsentscheidung aufzunehmen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 1545).
3. Im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist auch die Versicherungsnummer des ausgeglichenen Anrechts anzugeben, da die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung eine genaue, dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragende Bezeichnung dieses Anrechts erfordert.
4. Zum (hier verneinten) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen behaupteter imparitätischer Versorgungslage und der Ausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechts bezüglich einer zuvor dem Versorgungsausgleich unterfallenden Rentenversicherung nach Ehezeitende durch einen Ehegatten.
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 08.05.2012; Aktenzeichen 20 F 341/10 VA) |
Tenor
1. Auf die Erstbeschwerde der S. L. AG und die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 8.5.2012 - 20 F 341/10 VA - in den Ziff. 2. und 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. L. AG, Versicherungsnummer XXXXXX, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 6.362,78 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich der S. L. AG mit Stand vom 14.5.2010, bezogen auf den 30.9.2010, übertragen.
3. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der S. L. AG, Versicherungsnummer XXXXXX, findet nicht statt.
Die weiter gehende Erstbeschwerde und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
1. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 5.400 EUR.
Gründe
I. Die im Februar 1965 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im September 1963 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 31.5.1991 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11.10.2010 zugestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2011 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und mit am selben Tag verkündetem und rechtskräftigem Beschluss - 20 F 341/10 S - die Ehe der Ehegatten geschieden.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 8.5.2012, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils bezogen auf den 30.9.2010 als Ende der Ehezeit - im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der E. K. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 698,09 EUR monatlich auf dessen Konto bei der DRV begründet und die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte angeordnet (Ziff. 1. der Entscheidungsformel), und - jeweils im Wege der internen Teilung - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der S. L. AG zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 6.362,78 EUR (Ziff. 2.) sowie zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der S. L. AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 5.626,23 EUR (Ziff. 3.) übertragen.
Mit ihrer Erstbeschwerde geht die S. L. AG die Ausgleichsentscheidung zu Ziff. 2. und 3. an. Sie macht geltend, dass in Ziff. 2. Rechte aus einer Risikoversicherung Nr. XXXXXX ausgeglichen worden seien, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen und zu denen die S. L. AG auch keine Auskunft erteilt habe. Das vom Familiengericht in Ziff. 3. ausgeglichene Anrecht unterfalle nicht mehr dem Versorgungsausgleich, nachdem der Antragsgegner diesbezüglich sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Auf letzteren Angriff stützt der Ehemann seine Zweitbeschwerde. Die Ehefrau bittet, über die Beschwerde zu entscheiden wie rechtens und beantragt mit ihrer Anschlussbeschwerde den Ausschluss, hilfsweise die Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Der Ehemann trägt auf Zurückweisung der (richtig:) Anschlussbeschwerde an. Die E. K. in Deutschland und die DRV haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen.
II. Sowohl die Beschwerden als auch die Anschlussbeschwerde sind nach §§ 58 ff., 66, 228 FamFG zulässig. Während die Beschwerden in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet sind, bleibt der Anschlussbeschwerde ein Erfolg versagt.
Zutreffend und unangegriffen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.5.1991 bis zum 30.9.2010 zugrunde gelegt.
Soweit die S. L. AG in der Erstbeschwerdeschrift den Au...