Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 08.12.2011; Aktenzeichen 13 F 351/10 SO)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ottweiler vom 8.12.2011 - 13 F 351/10 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Aus der Beziehung der weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die nicht miteinander verheiratet sind oder waren und sich 2006 getrennt haben, sind die gemeinsamen Kinder ... und ... hervorgegangen, für die der Beteiligte zu 1. die Vaterschaft anerkannt hat. Die Kindesmutter und die Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit, der Kindesvater stammt aus Indien. Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter, die aus früheren Beziehungen drei weitere Kinder hat, die wie die verfahrensbetroffenen Kinder in ihrem Haushalt lebten bzw. noch leben, allein zu. In verschiedenen bei dem Familiengericht Ottweiler geführten Verfahren (13 F 704/09 UG, 13 F 344/10 UG, 13 F 429/10 UG) haben die Kindeseltern über den Umgang des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern gestritten.

Mit seinem in dem vorliegenden Verfahren am 5.8.2010 eingegangen Antrag hat der Kindesvater auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder ... und ... angetragen und zuletzt die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein erstrebt. Er vertritt die Auffassung, dass die Kindesmutter in Folge ihrer Erkrankung - sie leidet an einer im Jahr 1998 diagnostizierten chronischen Polyarthritis - die Erziehung nicht alleine gewährleisten könne und Hilfe benötige. Dies werde auch belegt durch den schulischen/beruflichen Werdegang der übrigen Kinder der Kindesmutter. Er sei bereit und mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit als Lehrer in der Lage, die Kinder im Wechselmodell zu betreuen und zu versorgen. Dies sei auch deshalb erforderlich, weil die Kindesmutter seit April 2011 arbeiten gehe und - im Gegensatz zu ihm - die Nachmittagsbetreuung der Kinder nicht gewährleisten könne.

Die Kindesmutter ist dem vollinhaltlich entgegen getreten und hat auf Zurückweisung des Begehrs des Kindesvaters angetragen.

Nachdem das Familiengericht die Kindeseltern und die verfahrensbetroffenen Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes in der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2010 angehört hat, hat es zur Frage, welche Regelung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin. eingeholt, das diese unter dem 31.12.2010 erstattet hat. Der von dem Kindesvater gestellte Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wurde von dem Familiengericht zurückgewiesen; das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Kindesvaters blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 8.8.2011 - 9 WF 47/11). Nachdem die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 ihr Gutachten erläutert und das Familiengericht die Verfahrensbeteiligten angehört hat, hat es durch Beschluss vom 8.12.2011, auf den Bezug genommen wird, den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge an der Kommunikationsunfähigkeit der Kindeseltern scheitere und die Übertragung der Alleinsorge auf den Kindesvater gemäß den von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit der er die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die verfahrensbetroffenen Kinder erstrebt, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Ottweiler. Er rügt, dass seit der Anhörung der Kinder bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht mehr als ein Jahr vergangen sei und das Familiengericht nicht auf die veränderten Verhältnisse - die Kindesmutter gehe, was unstreitig ist, seit dem 1.4.2011 einer halbschichtigen Beschäftigung nach, so dass die Kinder am Nachmittag fremdbetreut werden müssten - eingegangen sei. Auch habe es nicht die "aktuelle Übergabesituation" bzw. die Art und Intensität der Streitigkeiten ermittelt. Diese Umstände seien auch der Begutachtung entzogen gewesen. Auch sei das Familiengericht anderen Umständen, die für ein Wechselmodell, das in der Vergangenheit schon praktiziert worden sei, bzw. für eine gemeinsame elterliche Sorge, z.B. auch nur in Teilbereichen, sprächen, nicht nachgegangen und habe dieses insbesondere nicht ermittelt, aus welchen Gründen sachliche Differenzen der Kindeseltern in Bezug auf die Belange der Kinder bestünden bzw. eine endgültig gestörte Kommunikation zu besorgen sei.

Der Verfahrensbeistand und die Kindesmutter haben sich für eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verfahrensakten 13 F 704/09 UG, 13 F 344/10 UG, 13 F 429/10 UG, 13 F 113/08 UK und 13...

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