Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist (hier: Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren).

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 01.03.2013; Aktenzeichen 2 F 283/10 EAGS)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 1.3.2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 1.3.2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Verfahrenskostenhilfe - gestützt auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO - aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Familiengerichts in der vorliegenden Familiensache (§§ 111 Nr. 6 FamFG) ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (§§ 76 FamFG, 11 RPflG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO).

Das Rechtsmittel ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden. Gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Im Streitfall wurde der angefochtene Beschluss nach dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 7.3.2013 zugestellt; dem Antragsteller persönlich wurde der Beschluss nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch auf der Grundlage der gerichtlichen Verfügung vom 27.5.2013 - nach eigenen Angaben am 4.6.2013 - zugestellt. Da der Beschluss des Familiengerichts, durch den die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben worden ist, gem. § 172 ZPO dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen war, weil er den Antragsteller bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hatte, so dass dessen Bestellung i.S.v. § 172 Abs. 1 ZPO auch in einem nach Instanzbeendigung durchgeführten Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO fortwirkt (BGH FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426), war die Zustellung an den Antragsteller persönlich nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (BGH, a.a.O.; FF 2011, 219; OLG Hamm, Beschl. v. 16.3.2011 - 8 WF 70/11, m.w.N.; OLG Stuttgart, Justiz 2011, 135). Die allein durch die an den Verfahrensbevollmächtigten bewirkte Zustellung in Lauf gesetzte Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde war daher bei Eingang des erhobenen Rechtsmittels beim Familiengericht Saarbrücken am 5.6.2013 unzweifelhaft abgelaufen. Das hiernach verfristete Rechtsmittel ist gem. §§ 76 FamFG, 572 Abs. 2 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen.

Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (§§ 76 FamFG, 233, 234, 236 ZPO). Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt ist. Denn es ist nicht ersichtlich bzw. durch eidesstattliche Versicherung belegt, aus welchen Gründen jedenfalls der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, an die Zustellung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren zutreffend gerichtet war und dem der Beschluss am 7.3.2013 zugestellt worden ist, verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 23.7.2013 genügt hierfür jedenfalls nicht, ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist hiermit nicht ausgeräumt. Mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung der seine Rechtzeitigkeit begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist auch das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2012 - 9 WF 421/12 -; v. 31.10.2012 - 9 WF 422/12, j. m.w.N.; s. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 9.3.2009, 1 Ta 27/09).

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6773078

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