Leitsatz (amtlich)
Verdienstausfall wegen der kündigungsbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrEG nur dann einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Kündigung gerade mit Blick auf die durch den Vollzug der Untersuchungshaft eingetretene Beschränkung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Daran fehlt es, wenn sich der Arbeitgeber bereits aufgrund des eingeleiteten und andauernden Ermittlungsverfahrens für eine Kündigung entscheidet.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 29.06.2007; Aktenzeichen 4 O 131/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG vom 29.6.2007 (4 O 131/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde gegen den die begehrte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des LG vom 29.6.2007 (GA 44 ff.) ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 127 II 2, 567 I Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 127 II 4, 569 I 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.
II. Die beabsichtigte Klage des Antragstellers, mit der dieser im Betragsverfahren gem. § 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Entschädigung für die vom 28.1.2003 bis zum 24.7.2003 verbüsste Untersuchungshaft in der Strafsache 21 Js 146/03 vor dem AG Saarbrücken wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 25.7.2003 bis einschließlich 31.12.2005 i.H.v. 20.514,50 EUR begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.
1. Die beabsichtigte Klage ist zulässig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann ihr insbesondere nicht deshalb versagt werden, weil innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 I 2 StrEG nur ein mit einem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf und nicht die Klageschrift eingegangen ist. Zwar ist eine Klage, mit der die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 I ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung jedoch nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies gilt auch für die in § 13 I 2 StrEG bestimmte Frist (BGH NJW 2007, 441, juris Rz. 5; MDR 1983, 1002, juris Rz. 9; a.A. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 6. Aufl., § 13 Rz. 8). Eine Zustellung erfolgt wie etwa im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Ablauf eines geraumen Zeitraums noch demnächst i.S.d. § 167 ZPO, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.
Die Einreichung der Klageschrift kann jedenfalls dann rückwirkend die Frist des § 13 I 2 StrEG wahren, wenn der Antragsteller, der sich für bedürftig halten darf, innerhalb der Frist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. BGH NJW 2007, 439, juris Rz. 7; NJW 2007, 441, juris Rz. 6 m.w.N.). Es kann nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob - wie vorliegend - die Klage nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird, also dem Prozesskostenhilfeantrag ein Klageentwurf beigefügt wird, oder ob innerhalb der Frist des § 13 I 2 StrEG bereits eine Klageschrift eingereicht wird. Die unverzügliche Nachreichung der Klageschrift nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zum Zweck der Zustellung genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift noch immer den Anforderungen des § 167 ZPO. So liegt der Fall hier. Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag ist innerhalb der Frist des § 13 I 2 StrEG eingegangen; zugleich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nach - negativer oder positiver - Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich Klage zum Zweck der Zustellung einreicht.
2. Die beabsichtigte Klage auf Ersatz des Verdienstausfallschadens des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch weder nach §§ 2 I, 7 I, II StrEG noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten schlüssig dargetan. Er hat insbesondere den Nachweis nicht erbracht, dass der Verlust des Arbeitsplatzes auf dem Vollzug der Untersuchungshaft als entschädigungspflichtige Maßnahme beruht.
a) Nach § 2 I StrEG wird derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Neben der vorliegend n...