Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich keine Erhöhung des Geschäftswerts für die Einigungsgebühr, wenn sich in einer Umgangssache das einstweilige Anordnungsverfahren allein dadurch erledigt hat, weil im gleichzeitig betriebenen Hauptsacheverfahren eine Einigung erzielt wurde.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Entscheidung vom 31.01.2011; Aktenzeichen 2 F 378/10 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. Januar 2011 - 2 F 378/10 UG - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit am 24. August 2010 eingereichten Anträgen begehrte der Antragsteller sowohl in der Hauptsache als auch im Wege der einstweiligen Anordnung eine gerichtliche Umgangsregelung bezüglich der Kinder J., geboren am 17. Mai 2000, und T., geboren am 26. Juni 2003. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits in beiden Verfahren eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs beantragt und um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebeten.
Das Familiengericht hat die Hauptsache und das einstweilige Anordnungsverfahren gleichzeitig terminiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde in der Hauptsache unter anderem auch der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. bewilligt und die Beteiligten trafen eine Umgangsvereinbarung, worin im Einzelnen näher ausgeführte Umgangmodalitäten festgelegt sind (Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung), die Beteiligten ihre Einigung darüber bekundeten, dass damit das Verfahren erledigt sei (Ziffer 6 der Vereinbarung) und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden (Ziffer 7 der Vereinbarung). In einem daraufhin erlassenen Beschluss hat das Familiengericht (u.a.) diese Umgangsregelung gebilligt und den Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt.
Auch im einstweiligen Anordnungsverfahren wurde der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. beigeordnet. Sodann erklärten die Beteiligten "im Hinblick auf die Einigung in der Hauptsache" den Rechtsstreit "in der Hauptsache" übereinstimmend für erledigt. Das Familiengericht hat in einem daraufhin erlassenen Beschluss von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, angeordnet, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde, und den Geschäftswert auf 1.500 EUR festgesetzt.
Mit am 17. September 2010 eingereichten Antrag, auf den Bezug genommen wird, haben die Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung des der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von insgesamt 838,36 EUR begehrt. Dabei ist die Einigungsgebühr auf der Grundlage der zusammengerechneten Gegenstandswerte der Hauptsache und des einstweiligen Anordnungsverfahrens in Höhe von 212 EUR geltend gemacht worden. Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat mit Beschluss vom 12. November 2010 die Einigungsgebühr lediglich aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR und mithin nur mit 189 EUR angesetzt. Damit hat sich - unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer - der festgesetzte Betrag auf 810,99 EUR ermäßigt. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und das Familiengericht hat die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgen die Beschwerdeführer ihr Festsetzungsbegehren weiter.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken 2 F 377/10 EAUG - beigezogen.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 56, 33 Abs. 3, 4 RVG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Familiengericht hat die Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003 zutreffend nur aus einem Geschäftswert von 3.000 EUR und nicht, wie mit der Beschwerde erstrebt, von 4.500 EUR errechnet.
Zwar ist nach ganz herrschender Meinung im Grundsatz davon auszugehen, dass dann, wenn die Beteiligten eine Einigung erzielt haben, in der sowohl die Gegenstände des Hauptsacheverfahrens als auch des Eilverfahrens einbezogen sind, die Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Geschäftswerten beider Verfahren berechnet wird (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2008, 471; OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 310; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Anhang II, Rz. 41, jeweils m.w.N.). Ob dies auch nach Inkrafttreten des FamFG und der sich daraus ergebenden Änderung insofern, als das einstweilige Anordnungsverfahren nunmehr gegenüber dem Hauptsacheverfahren selbstständig ist, weiterhin Gültigkeit hat, wofür spricht, dass beide Verfahren auch schon vorher gebührenrechtlich jeweils eine eigene Angelegenheit darstellten (§ 17 Nr. 4 b RVG), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es kommt, worauf bereits das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, eine Zusammenrechnung der Geschäftswerte beider Verfahren zur Ermittlung der Einigungsgebühr nur dann in Betracht, wenn die Einigung nicht nur den Gegenstand eines der Verfahren betriff...