Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 12.02.2009; Aktenzeichen 27 F 297/08 UE)

 

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Merzig vom 12.2.2009 - 27 F 297/08 UE - in der Fassung der Teilabhilfe vom 21.7.2009 insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert und dem Antragsteller die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 200 EUR auf die Prozesskosten aufgegeben wurde.

2. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. 2008 I, S. 2585) finden auf das Beschwerdeverfahren die bis zum 31.8.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Das als gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg und führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Fassung, die er durch die Teilabhilfeentscheidung des Familiengerichts erfahren hat, und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Der angefochtene Beschluss kann insoweit keinen Bestand haben. Die Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe, soweit der Antragsteller eine Abänderung des am 17.2.2005 vor dem AG - Familiengericht - in Merzig zum Aktenzeichen 20 F 203/04 UK abgeschlossenen Vergleichs für den Zeitraum vor dem 1.1.2009 begehrt, ist von den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung nicht getragen.

Denn das Familiengericht hat sich mit dem zentralen und substantiierten, u.a. auf § 1570 BGB n.F. gestützten Beschwerdeangriff, der Antragsgegnerin obliege auch schon für die Zeit vor dem 1.1.2009 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit, in seinem Teilabhilfebeschluss vom 21.7.2009 nicht auseinandergesetzt. Es hat lediglich ausgeführt, soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde erstmals vorgetragen habe, dass die Antragsgegnerin nur einer ¾ Arbeitstätigkeit nachgehe, aber zu einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit verpflichtet sei, sei der sofortigen Beschwerde abzuhelfen gewesen. Dies gelte jedoch nur für Unterhaltsansprüche ab 1.1.2009. Insofern werde Bezug genommen auf den Beschluss vom 12.2.2009.

Weder dieser in Bezug genommene Beschluss - der zu der Frage der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin in den Jahren 2007 und 2008 keine Ausführungen enthält - noch der Teilabhilfebeschluss erhellen indessen, weshalb das Familiengericht der Ansicht ist, dass die Antragsgegnerin bis Ende 2008 keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit getroffen habe.

Der Nichtabhilfebeschluss lässt mithin nicht hinreichend erkennen, dass das Familiengericht das angebrachte Beschwerdevorbringen in seinem zentralen Kern zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt oder es bei seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigt hat, obwohl hierzu nach Lage der Akten Anlass bestand. Eine das nachträgliche Vorbringen des Antragstellers für den Zeitraum vor 2009 würdigende Entscheidung des Familiengerichts, die der Nachprüfung des Senats in der Beschwerde zugänglich wäre, liegt damit nicht vor.

Auf Grund dieser Verfahrensweise ist auch das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG FamRZ 1992, 782). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist. Diese Grundsätze gelten auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 7).

Unter diesen Umständen ist die Sache an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. etwa Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 17.7.2009 - 9 WF 60/09 m. z. w. N.).

Die Zurückverweisung gibt dem Familiengericht auch Gelegenheit, zu prüfen, ob die Anordnung der Zahlung monatlicher Raten von 200 EUR auf die Prozesskostenhilfe Bestand haben kann. Denn das Familiengericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21.7.2009 übersehen, dass nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2009 vom 17.6.2009 (BGBl. 2009 I, S. 1340) seit dem 1.7.2009 der dem Erwerbstätigen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO zustehende Freibetrag 180 EUR und der der Partei zustehende Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO 395 EUR betragen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Ab...

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