Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.05.2016; Aktenzeichen 12 O 297/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 11.5.2016 - 12 O 297/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 641,01 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin hat wegen einer bei einem Abschleppvorgang eingetretenen Beschädigung einer Bahnschranke die Beklagten - die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Halter, Führer und Haftpflichtversicherer des abgeschleppten Fahrzeugs, die Beklagten zu 4, 5 und 6 als Halter, Führer und Haftpflichtversicherer als Abschleppfahrzeugs - gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 7.236,80 Euro in Anspruch genommen. Für den Beklagten zu 5 haben sich mit Schriftsatz vom 23.12.2014 die Rechtsanwälte ... pp. und mit Schriftsatz vom 8.1.2015 zusätzlich die Rechtsanwälte ... pp. bestellt, die zudem die Vertretung der Beklagten zu 4 und 6 angezeigt haben. Der Rechtsstreit ist durch einen mit Beschluss des LG vom 10.12.2015 festgestellten Prozessvergleich beendet worden, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.900 Euro an die Klägerin verpflichtet haben. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: "Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Ausgenommen bleiben die Kosten der Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5; diese trägt der Beklagte zu 5 alleine."
In dem nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Rechtsanwälte ... pp. unter anderem eine wegen drei Auftraggebern um 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr angemeldet. Die Rechtsanwälte ... pp. haben ihre vollen Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zum Kostenausgleich angemeldet. Die Rechtspflegerin des LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2016 die von der Klägerin an die. Beklaqtenseite" zu erstattenden Kosten nach Durchführung des Kostenausgleichs auf 409,08 Euro festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ... pp. zurückgewiesen, weil der Beklagte zu 5 keinen Anlass für die Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten gehabt habe. Dagegen haben die Rechtsanwälte ... pp. für den Beklagten zu 5 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ... pp. im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die durch deren Beauftragung entstandenen Kosten des Beklagten zu 5 sind nicht erstattungsfähig.
Maßgeblich für die Beurteilung, welche Kosten der Beklagte zu 5 von der Klägerin erstattet verlangen kann, ist in erster Linie die in dem Prozessvergleich gemäß Beschluss vom 10.12.2015 vereinbarte Kostenregelung. Deren Inhalt geht der gesetzlichen Regelung zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor (vgl. Thomas/Putzo/Hüsstege, ZPO, 37. Aufl., § 98 Rn. 14 mwN). Nach dem Prozessvergleich sollen die Kosten der Mehrfachvertretung des Beklagten zu 5 nicht erstattungsfähig und von diesem alleine zu tragen sein. Dem Vergleichsschluss lag mithin die Vorstellung der Parteien zugrunde, dass der Beklagte zu 5, für den sich im Prozess sowohl die Rechtsanwälte ... pp. als auch ebenso wie für die Beklagten zu 4 und 6 - die Rechtsanwälte ... pp. bestellt hatten, nicht die Kosten zweier Anwälte erstattet verlangen können soll. Ob von der Erstattungspflicht die Kosten der Rechtsanwälte ... pp. oder diejenigen der Rechtsanwälte ... pp. ausgenommen sein sollen, geht aus dem Prozessvergleich nicht unmittelbar hervor und ist daher durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
Die Auslegung einer in einem Prozessvergleich enthaltenen Kostenregelung ist im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings nur in engen Grenzen zulässig, da das Verfahren nach § 103 ZPO lediglich der betragsmäßigen Auffüllung des Kostentitels dient und grundsätzlich keinen Raum für eine materiell-rechtliche Prüfung lässt (vgl. OLG München, MDR 1997,786, 787; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 98 Rn. 14 mwN). Für die Auslegung kann daher nur der in dem Vergleich zum Ausdruck kommende Parteiwille herangezogen werden; die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2016, 448; OLG Hamm, JurBüro 1989, 1421; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 21 "Auslegung" mwN).
Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs führt die Auslegung des Prozessvergleichs im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei den nicht erstattungsfähigen Kosten der Mehrfachvertretung um die Kosten handelt, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte zu 5 die Rechtsanwälte ... pp. mit seiner Vertretung beauftragt hat. Anders als die Rechtsanwälte ... pp., die sich zusätzlich für die Beklagten zu ...