Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Körperverletzung des Ehepartners
Leitsatz (amtlich)
Einer Eheverfehlung - hier: strafbare Handlung ggü. der Ehegatten - fehlt die für die Annahme einer groben Unbilligkeit des Ausgleichs erforderliche Schwere, wenn sie im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen wurde.
Normenkette
BGB § 1587c
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 04.12.2008; Aktenzeichen 2 F 45/08 VA) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners, wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Lebach vom 4.12.2008 - 2 F 45/08 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Rentenversicherungskonto Nr. YYY der Antragstellerin bei der Deutsche Rentenversicherung Bund werden Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 38,72 EUR, bezogen auf den 31.12.2007, auf das Versicherungskonto Nr. XXX des Antragsgegners bei DRV übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
III. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die am. Juli 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am. Juni 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am. Februar 1960 die Ehe geschlossen, aus der vier mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Auf den dem Ehemann am 31.1.2008 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde - nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - die Ehe durch Urteil des AG - Familiegericht - Lebach vom 14.5.2008 (rechtskräftig seit 14.5.2008) vorab geschieden (Bl. 34 ff. d.A. 2 F 45/08 S des AG - Familiengericht - Lebach).
Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.8.2006 eine Vollrente wegen Alters. Die auf die Ehezeit (1.2.1960 bis 31.12.2007) entfallende Anwartschaft i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB (Vollrente wegen Alters) beträgt, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 115,62 EUR (Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3.6.2008, Bl. 16 ff. d.A.).
Der Antragsgegner bezieht ebenfalls Vollrente wegen Alters, und zwar seit dem 1.7.2004. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 38,18 EUR. Die Rentenhöhe beträgt derzeit monatlich 123,81 EUR (Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 24.7.2008, Bl. 24 ff. d.A.).
Mit am 12.12.2007 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Gewaltschutzanordnung und einer einstweiligen Anordnung (Verfahren 2 F 612/07 EAGS des AG- Familiengericht - Lebach). Am 13.12.2007 erließ das AG - Familiengericht - Lebach im Wege einer einstweiligen Anordnung die beantragte Gewaltschutzanordnung (Bl. 8 ff. d.A. 2 F 612/07 EAGS).
Dem vorausgegangen waren drei in der Zeit von 2004 bis 2007 erlittene Schlaganfälle des Antragsgegners, die stationäre Krankenhausaufenthalte zur Folge hatten. Anlässlich des stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2004 wurde bei dem Antragsgegner aus neurologischer Sicht der Verdacht auf eine cerebrale Mikroangiopathie mit Insult rechts cerebral sowie auf eine Radikulopathie C6 gestellt, im cranialen Computertomogramm habe sich eine Angiosklerose gezeigt. Im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahr 2006 ergab sich der dringende Verdacht auf eine KHK, zugleich wurde eine Herzinsuffizienz mit diskreter Lungenstauung diagnostiziert. Anlässlich des stationären Krankenhausaufnethaltes 2007 wurde die Diagnose einer erneuten transitorischen ischämischen Attacke im Hirnstammbereich bei anamnestisch schon transitorisch ischämischer Attacke gestellt. Darüber hinaus wurden eine coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt in 2006 sowie im MRT- Befund des Schädels nativ einschließlich TOF- Angiografie und Diffusionsgewichtung eine mäßig ausgeprägte Mikroangiopathie und ein alter Hirnsubstanzdefekt links occipitial beschrieben (S. 5 des Strafurteils des LG Saarbrücken vom 22.9.2008, 1 KLs 21/08, Bl. 39 ff/43 d.A.).
Nach den Krankenhausaufenthalten des Antragsgegners, insbesondere in 2007, kam es zu Körperverletzungshandlungen und massiven Bedrohungen des Antragsgegners ggü. der Antragstellerin (vgl. Bl. 6 ff. des Strafurteils des LG Saarbrücken vom 22.9.2008, 1 KLs 21/08, Bl. 39 ff/44 ff. d.A.).
Wegen der im Einzelnen festgestellten strafbaren Handlungen hat die 1. Große Strafkammer des LG Saarbrücken durch Urteil vom 22.9.2008, 1 KLs 21/08, die Unterbringung des Antragsgegners in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat festgestellt, dass auf der Grundlage des psychiatrischen Sachverständigengutachtens (vgl. Bl. 69 ff. d.A.) von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Antragsgegners wegen einer wahnhaft organisch bedingten Störung auf der Basis von cerebralen Durchblutungsstörungen im Sinne von Ziffer F06.2 der Klassifikation ICD-10 auszugehen sei. Das Urteil ist, nachdem der BGH die Revision des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.1.2009 als unbegründ...