Leitsatz (amtlich)

Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließen, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der Regelung in RVG-VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor (BGH v. 30.3.2004 - VI ZB 81/03, BGHReport 2004, 1131 = BGHReport 2004, 524 = MDR 2004, 965; Beschl. v. 30.6.2004 - VI ZB 81/03, BGHReport 2004, 1131 = BGHReport 2004, 524 = MDR 2004, 965).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 06.05.2005; Aktenzeichen 14 O 463/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

 

Gründe

Das als gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das LG hat die Einbeziehung der von der Beklagten zur Erstattung angemeldeten Terminsgebühr in den Kostenausgleich zu Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der hier einschlägigen Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG (vgl. zu § 35 BRAGO etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.5.2005 - 2 W 127/05-28, OLGReport Saarbrücken 2005, 685; Beschl. v. 5.11.2004 - 2 W 206/04-32, m.w.N.) bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht vor (BGH v. 30.3.2004 - VI ZB 81/03, BGHReport 2004, 1131 = BGHReport 2004, 524 = MDR 2004, 965; Beschl. v. 30.6.2004 - VI ZB 81/03, BGHReport 2004, 1131 = BGHReport 2004, 524 = MDR 2004, 965, Juris-Dokument Nr. KORE560862005; OLG Nürnberg v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04, OLGReport Nürnberg 2005, 179 = MDR 2005, 599; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG-VV 3104 Rz. 30).

Daher hat der im Übrigen nicht angegriffene und nicht zu beanstandende Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1441671

AGS 2005, 485

RVGreport 2005, 428

www.judicialis.de 2005

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